Info für Unternehmen im Landkreis Altötting über die aktuellen mittelfristigen Energiesparmaßnahmen:

29. September 2022: Mittlerweile wurde auch die Verordnung für mittelfristige Energiesparmaßnahmen mit Zustimmung des Bundesrates auf den Weg gebracht.
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Verordnung für mittelfristige Energiesparmaßnahmen gültig ab dem 01. Oktober:
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Unternehmen,

wir haben Sie bereits über die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen informiert, diese gilt – für sechs Monate - bereits seit dem 01. September 2022.
 
Mittlerweile wurde auch die Verordnung für mittelfristige Energiesparmaßnahmen mit Zustimmung des Bundesrates auf den Weg gebracht. Diese wird ab dem 01. Oktober 2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten und adressiert Maßnahmen zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie zur Umsetzung von weiteren Energieeffizienzmaßnahmen.
 
Die Maßnahmen für Unternehmen im Einzelnen:
 
Die Verordnung umfasst generell Maßnahmen, die einen mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der darauffolgenden Heizperiode ab, sollen aber auch eine Wirkung über diesen Zeitraum hinaus aufweisen. Die Gültigkeit der Verordnung beträgt zwei Jahre.
 
Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden
 

• Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen sind dazu angehalten in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen zu lassen.

 
Im Rahmen dieser Heizungsprüfung gilt es Folgendes zu überprüfen:

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob bei der Heizung ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen ist,
  3. ob bereits effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen durchgeführt werden sollten.

Im Rahmen der Heizungsoptimierung ist unter anderem Folgendes zu prüfen:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz.
  5. sowie die Absenkung der Heizgrenztemperatur


Die Ergebnisse der Heizungsprüfung, welche nur von fachkundigem Personal durchgeführt werden dürfen, sind schriftlich festzuhalten. Als fachkundiges Personal gilt beispielweise: Schornsteinfeger, Installateure, Heizungsbauer sowie Energieeffizienzexperten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis spätestens 15. September 2024 durchzuführen. Die Pflicht entfällt, wenn eine Gebäudeautomation oder eine ähnliche Prüfung  innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführt wurde und keine weiteren Optimierungen festgestellt wurden.
 

• Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, insofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde.

Dieser ist bei Nichtwohngebäuden > 1.000 m² Nutzfläche bis 30. September 2023 durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit mehr als 6 Wohneinheiten ist der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 vorzunehmen.


Einsparungen in Unternehmen


• Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.
 
Stand September 2022