Unterbringungsrecht; Informationen

Wer aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, es sei denn, seine Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann.

Eine Unterbringung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. In unaufschiebbaren Fällen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen kann, ist unter eng begrenzten Voraussetzungen das Landratsamt bzw. die Polizei befugt, eine sofortige vorläufige Unterbringung anzuordnen.

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Albert Herzog
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