Fahrzeugwaschplätze
Bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen fallen mineralölhaltige Abwässer an. In kanalisierten Ortschaften können die Fahrzeugwaschwässer nach der Reinigung in ausreichend bemessenen Leichtflüssigkeitsabscheidern in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Dazu sind die Entwässerungssatzungen der Gemeinden zu beachten.
Im nicht kanalisierten ländlichen Raum können die gereinigten Fahrzeugwaschwässer in Bäche eingeleitet werden. Die Abwässer sind nach dem Stand der Technik (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in Leichtflüssigkeitsabscheidern mit Koaleszenzstufe und zusätzlich biologisch in Kleinkläranlagen (Abwasserteich, Pflanzenbeet) zu reinigen. Für die Einleitung in Bäche ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 17 Bayerischem Wassergesetz erforderlich. Die Einleitung in das Grundwasser ist nach der Grundwasserverordnung nicht erlaubt.
Weitere Informationen:
- Merkblätter zu diesem Thema
- Hersteller Abscheideranlagen