Abfallrecht; Verwendung von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recyclingbaustoffen beim Wegebau in der Land- und Forstwirtschaft

Damit land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig und sachgemäß bewirtschaftet werden können, muss ein dem Bedarf entsprechendes und auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnittenes Wegenetz vorhanden sein. Dieses Wegenetz besteht überwiegend aus öffentlichen und beschränkt öffentlichen ländlichen Wegen, bei denen die Baulast bei den Gemeinden liegt sowie aus Eigentümerwegen, bei denen die Baulast bei den Grundstückseigentümern liegt.

Um unter anderem dem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in Boden und Grundwasser entgegenzuwirken, regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten haben, insbesondere, wenn eine Einbindung in andere Erzeugnisse stattfinden soll.

Um die Wege auf Dauer gut befahrbar zu erhalten, müssen sie, der Beanspruchung entsprechend, regelmäßig gepflegt und instand gesetzt werden. Unser Merkblatt richtet sich an den privaten Grundstückseigentümer, der Wege auf seinen Privatflächen anlegen, instand setzen oder befestigen will.

Nähere Erläuterungen finden sich in unserem Merkblatt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Fr. Lexa, -713, ingrid.lexa@lra-aoe.de

Ab 01.08.2023 ist die bundesweit gültige Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich grundlegende Veränderungen für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Gleichzeitig wurden zum 01.08.2023 die LAGA M 20 (Verwertung in technischen Bauwerken, 1997) und der RC-Leitfaden durch die Ersatzbaustoffverordnung ersetzt. Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für den Einbau von Boden und Bauschutt in technische Bauwerke und regelt die Herstellung, Untersuchung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bundesweit neu. Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden.

Bei diesen technischen Bauwerken handelt es sich insbesondere um (vgl. § 2 Nr. 3):

  • Straßen, Wege, Parkplätze,
  • Baustraßen,
  • Schienenverkehrswege,
  • Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen

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