Abfallrecht; Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer

Mit Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zum 01.04.2010 sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger von nachweispflichtigen gefährlichen Abfällen verpflichtet, das elektronische Nachweis- und Begleitscheinverfahren durchzuführen. Dies beinhaltet, dass gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Landkreis Altötting anfallen, eine Abfallerzeugernummer benötigen. Ohne Abfallerzeugernummer ist eine Registrierung im Internetportal nicht möglich.


Privatpersonen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Abfallerzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung mittels Formblatt beim Landratsamt Altötting zu beantragen. Existieren mehrere Firmenstandorte, an denen gefährlicher Abfall anfällt, muss für jeden Standort eine eigene Abfallerzeugernummer beantragt werden. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. Die Abfallerzeugernummer wird nach Bearbeitung des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Die Abfallerzeugernummer ist eine neunstellige Identifikationsnummer, die ein Abfallerzeuger bzw. ein Abfallbesitzer benötigt, um bei der Entsorgung seiner gefährlichen Abfälle am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) teilnehmen zu können. Sie kennzeichnet den Ort, an dem der Abfall entsteht oder anfällt. Sie ist unter anderem notwendig, um eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen nachweisen zu können. Eine eigene Abfallerzeugernummer wird auch benötigt für die Eintragung in den sog. Übernahmeschein, wenn die betreffenden Abfälle durch einen Einsammler mittels Sammelentsorgungsnachweis abgeholt und entsorgt werden (maximal 20 t pro Kalenderjahr, Anfallstelle und Abfallschlüssel).

Das Verfahren ist gebührenfrei.

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