Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Trägern von Sozialleistungen, bestreiten können, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Sie nicht vorrangig Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Es werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Die Hilfe soll den notwendigen Lebensbedarf (Existenzminimum) sicherstellen (Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Kleidung u.ä.). Der sogenannte Regelbedarf umfasst dabei insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Er wird in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt berücksichtigen. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
Für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b SGB XII bestimmt (Unterbringung in stationärer Einrichtung).
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt.
Nur in 3 Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden:
- für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- für die Erstausstattung mit Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten
Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe). Einmalige Hilfen können auch Personen gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Mehrbedarfszuschläge (zwischen 17 v. H. und 60 v. H. der maßgebenden Regelbedarfsstufen) sind vorgesehen bei Zuerkennung des Merkzeichens G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und für Menschen mit Behinderung ab Vollendung des 15 Lebensjahres mit Anspruch auf bestimmte gesetzlich vorgegebene Eingliederungshilfeleistungen. Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, erhalten einen Zuschlag in angemessener Höhe. Darüber hinaus wird ein Mehrbedarf zwischen 0,8 % - 2,3 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung) und dies nicht bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wird. Ab 01.01.2020 wird außerdem ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung für Leistungsberechtigte eingeführt, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder einer vergleichbaren Einrichtung arbeiten.
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst außerdem noch die tatsächlichen Kosten für die Wohnung (z.B. Miete) und die laufenden Kosten der Heizung und der zentralen Warmwasserversorgung, sofern sie angemessen sind; diese Kosten sind also in den Regelsätzen nicht enthalten.
Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz + Mehrbedarfszuschläge + Sonderleistungen + Unterkunft) und dem anrechenbaren Einkommen. Angerechnet werden alle Einkünfte, gleich welcher Art (auch Sachbezüge), nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen u. ä. Frei bleiben die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Weitere Leistungen, wie die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zur Erfüllung eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung und eines angemessenen Sterbegeldes sind darüber hinaus vorgesehen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in einem Pflegeheim gewährt werden. Es werden dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1) sowie Leistungen für Kleidung gewährt.
Kinder haben ab 01.01.2011 einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern Sozialhilfe bekommen oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt sind.
- Soziales - Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII
- Soziales - Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
- Soziales - Ermächtigung zur Auskunftserteilung Vermögensverhältnisse
- Soziales - Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Soziales - Ärztliches Attest
- Soziales - Erhebungsbogen Feststellung Belastung Eigenheimbesitzer
- Soziales - Zuständigkeitsverteilung SGB XII
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|---|
Christian
Sparck
|
+49 8671 502451 | +49 8671 502 71 451 | Bahnhofstr.50/EG09 | Christian.Sparck@LRA-aoe.de | |
Christian
Sparck
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG09
Telefon: +49 8671 502451
Fax: +49 8671 502 71 451
Funktionen dieser Person
Sachgebietsleiter:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Hellen
Amon
|
+49 8671 502484 | +49 8671 502 71 484 | Bahnhofstr.50/EG09 | hellen.amon@lra-aoe.de | |
Hellen
Amon
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG09
Telefon: +49 8671 502484
Fax: +49 8671 502 71 484
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Tina
Gratzl
|
+49 8671 502452 | +49 8671 502 71 452 | Bahnhofstr.50/EG12 | Tina.Gratzl@LRA-aoe.de | |
Tina
Gratzl
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG12
Telefon: +49 8671 502452
Fax: +49 8671 502 71 452
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Linda
Kreutzer
|
+49 8671 502481 | +49 8671 502 71 481 | Bahnhofstr.50/EG13 | Linda.Kreutzer@LRA-aoe.de | |
Linda
Kreutzer
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG13
Telefon: +49 8671 502481
Fax: +49 8671 502 71 481
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Heidi
Künstle
|
+49 8671 502485 | +49 8671 502 71 485 | Bahnhofstr.50/EG12 | heidi.kuenstle@lra-aoe.de | |
Heidi
Künstle
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG12
Telefon: +49 8671 502485
Fax: +49 8671 502 71 485
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Michael
Oplesch
|
+49 8671 502455 | +49 8671 502 71 455 | Bahnhofstr.50/EG16 | Michael.Oplesch@LRA-aoe.de | |
Michael
Oplesch
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG16
Telefon: +49 8671 502455
Fax: +49 8671 502 71 455
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiter:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Manuela
Stadler
|
+49 8671 502461 | +49 8671 502 71 461 | Bahnhofstr.50/EG07 | Manuela.Stadler@LRA-aoe.de | |
Manuela
Stadler
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG07
Telefon: +49 8671 502461
Fax: +49 8671 502 71 461
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Theresa
Straßer
|
+49 8671 502463 | +49 8671 502 71 463 | Bahnhofstr.50/EG12 | Theresa.Strasser@LRA-aoe.de | |
Theresa
Straßer
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG12
Telefon: +49 8671 502463
Fax: +49 8671 502 71 463
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Josefine
Suttner
|
+49 8671 502462 | +49 8671 502 71 135 | Bahnhofstr.50/EG11 | Josefine.Suttner@LRA-aoe.de | |
Josefine
Suttner
Zimmer: Bahnhofstr.50/EG11
Telefon: +49 8671 502462
Fax: +49 8671 502 71 135
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Andrea
Trieflinger
|
+49 8671 502452 | +49 8671 502 71 452 | Bahnhofstr. 50/EG13 | andrea.trieflinger@lra-aoe.de | |
Andrea
Trieflinger
Zimmer: Bahnhofstr. 50/EG13
Telefon: +49 8671 502452
Fax: +49 8671 502 71 452
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
|||||
Maresa
Zellhuber
|
+49 8671 502467 | +49 8671 502 71 467 | Bahnhofstr. 50/EG11 | Maresa.Zellhuber@LRA-aoe.de | |
Maresa
Zellhuber
Zimmer: Bahnhofstr. 50/EG11
Telefon: +49 8671 502467
Fax: +49 8671 502 71 467
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Lebensunterhalt; Informationen über Hilfen
|
Landratsamt Altötting Außenstelle - Bahnhofstraße 50 - Sozialwesen
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr