Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens

Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Sie gelten maximal fünf Tage.

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie wahlweise bei der Zulassungsbehörde des Ortes beantragen, an dem

  • Sie wohnen (mit Hauptwohnsitz) , oder
  • das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, oder
  • das Fahrzeug gekauft wurde (Kaufvertrag als Nachweis erforderlich), oder
  • sich das Fahrzeug aktuell befindet. Als Nachweis benötigen Sie eine Bestätigung der Prüforganisation oder des Fahrzeughändlers, bei dem das Fahrzeug vorgefahren beziehungsweise abgestellt wurde. Der Prüfbericht über die letzte gültige Hauptuntersuchung ist soweit vorhanden - im Original vorzulegen.
  • Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein.

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen wollen, können Sie hierzu ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit.

Das Kennzeichen ist für maximal fünf Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer anders festzulegen. Bitte berücksichtigen Sie dies insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.

Sollte die endgültige Zulassung des Fahrzeuges während der Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens erfolgen, müssen die Kurzzeitkennzeichenschilder vorgelegt werden.
Falls Sie für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung  haben, dürfen Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes des Landkreises Altötting oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt im gesamten Bundesgebiet möglich.
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Landkreises Altötting verwenden.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab Tag der Beantragung maximal 5 Tage gültig.

  • Vollmacht des Antragstellenden, bei Nicht-EU-Angehörigen zusätzlich Nennung eines Empfangsberechtigten.
  • Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oderVereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
  • Bei Neufahrzeugen müsste das Original-COC vorgelegt werden.
  • Bei der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Kopie der beiden Bescheinigungen ausreichend.
  • ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten im Original
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (sofern vorhanden)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)

Ansprechpartner

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