Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzen u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Wenn Sie Zuschüsse und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, müssen Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i.d.R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragen die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:
- Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde geeignete Objekte aus.
- Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und führt die Maßnahmen in einer Planungsliste.
- Aus der Planungsliste schlägt das Landesamt für Denkmalpflege für die zweimal jährlich stattfindende Abstimmung mit dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag Maßnahmen vor, bei denen das Verfahren zur Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds eingeleitet wird. Auf dieser Grundlage erteilt das Landesamt für Denkmalpflege durch Weiterleitung von Teil I des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde die Freigabe zur Antragstellung. Der Denkmaleigentümer erhält hiervon nachrichtlich eine Kopie. Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
- Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil II des Datenbogens) und übermittelt diese mit den denkmalfachlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege. Parallel dazu informiert sie den Denkmaleigentümer über die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegenden Unterlagen für die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers). Der Denkmaleigentümer erhält von Teil II des Datenbogens nachrichtlich eine Kopie.
- Das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt die wesentlichen fachlichen Parameter zum Instandsetzungsverfahren für die Zumutbarkeitsprüfung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Teil III des Datenbogens). Der Denkmaleigentümer erhält hiervon eine Kopie.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest. Das Landesamt für Denkmalpflege erlässt auf dieser Grundlage unter Vorbehalt den Bescheid (Zuwendungsbescheid bzw. 1. Bescheid).
- Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt die Höhe der zustehenden Zuwendungen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege abschließend über die Höhe der Zuwendung und macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend (Schlussbescheid bzw. 2. Bescheid).
Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, verwaltet wird. Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 BayDSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 BayDSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 BayDSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gem. Art. 4 BayDSchG ergibt.
Eine Bewilligung kann in Form von Zuschüssen und/oder in Form von zinsgünstigen bzw. zinslosen Darlehen erfolgen. Die konkrete Form und die konkrete Höhe ergeben sich erst aus der sog. Zumutbarkeitsprüfung. Diese wird im Rahmen des Entschädigungsfonds-Verfahrens vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durchgeführt. Hierbei wird anhand der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers (und ggf. seiner von der Maßnahme betroffenen Angehörigen) geprüft, inwieweit die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme zu einer Belastung des Denkmaleigentümers führt, die eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinausgehende Wirkung hätte und deshalb auszugleichen ist. Für die sog. Zumutbarkeitsprüfung sind Übersichten und Unterlagen (auch steuerlicher Art) zur jeweiligen Vermögenssituation sowie zur jeweiligen laufenden Einkommens-/Ausgabensituation vorzulegen. Geprüft wird auch, inwieweit sich eine Refinanzierung ergibt, beispielsweise im Hinblick auf künftige Nutzungsmöglichkeiten für das Baudenkmal oder im Hinblick auf künftige Minderungen der Einkommensteuer aufgrund erhöhter steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten. Alle bei Besprechungen im Vorfeld genannten Beträge sind bis zur abschließenden Bewilligung durch den Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst unverbindlich.
Bei Zuschüssen ab einer Höhe von 250.000 EUR wird als Sonderauflage festgelegt, eine notariell beurkundete, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Erhalt des Denkmals im Grundbuch einzutragen (ausgenommen sind gottesdienstlich genutzte Räume). In Einzelfällen wird die Ausreichung von Mitteln aus dem Entschädigungsfonds als Sonderauflage an eine Wertausgleichsklausel im Bewilligungsbescheid geknüpft. Hiernach hat der Denkmaleigentümer im Falle eines Verkaufs des Baudenkmals innerhalb einer gesetzten Frist (i.d.R. 45 Jahre) einen angemessenen Wertausgleich an den Entschädigungsfonds zu leisten.
Wenn Sie Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Förderung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
keine
- Art. 4 Abs. 3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG) Erhaltung von Baudenkmälern (Entschädigungsfonds)
- Art. 22 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG) Leistungen
- Verwaltungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
Ansprechpartner
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Heinrich
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