Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Genehmigung
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wobei die Genehmigungspflicht auch insoweit wiederum entfällt, wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§§ 13a, 13b BauGB) aufgestellt wird.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilt das Landratsamt. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
- § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Flächennutzungsplans - § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)
- § 2 ZustVBau
Ansprechpartner
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