Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht

Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.

Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie beantragen, wenn

  • Ihr Vorhaben verfahrensfrei oder genehmigungsfreigestellt ist und
  • die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift des Bauordnungsrechts und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Unter „sonstigem Bauordnungsrecht“ ist das Bauordnungsrecht mit Ausnahme örtlicher Bauvorschriften zu verstehen. Grund für diese Abgrenzung sind unterschiedliche Zuständigkeiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann aber auch für verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.

Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

Die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung kann also gegebenenfalls dennoch eine Abweichung versagt werden.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens sowie der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • ggf. weitere UnterlagenSofern für die Entscheidung über die isolierte Abweichung erforderlich.

Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.

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