Ausländerwesen; Datenerhebung zur Verpflichtungserklärung inkl. Verpflichtungserklärung
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Drittstaatsangehörigen und ermöglicht diesem den Nachweis im Verwaltungsverfahren, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt werden.
Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?
Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sprechen Sie als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus.
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
- Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
- ggf. weitere Unterlagen
- 29 Euro
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Haftung für Lebensunterhalt
- § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Ansprechpartner
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Holzner
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