Ausländerwesen; Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

sowie, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

  • aus humanitären Gründen,
  • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
  • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
  • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
  • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen.

Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

WICHTIGE INFORMATION!!!

Ab 1. September 2011 werden die Aufenthaltstitel von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), also auch Deutschland, einheitlich nicht mehr als Klebeetikett, sondern als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat (Plastikkarte) ausgegeben.

Der eAT verfügt über einen kontaktlosen Chip, auf dem persönliche Daten, Nebenbestimmungen (Auflagen) sowie ein Lichtbild und zwei Fingerabdrücke von Ihnen gespeichert werden. Nähere Informationen über den eAT finden Sie in den beigefügten Unterlagen.

Die neuen elektronischen Aufenthaltstitel werden nicht vom Landratsamt Altötting, sondern von der Bundesdruckerei in Berlin erstellt. Voraussichtlich wird es ab der Antragstellung mehrere Wochen dauern, bis Sie Ihren neuen eAT bei uns abholen können.

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist ab 01.09.2011 nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich.  Bitte setzen Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung, um einen Vorsprachetermin zur Beantragung des eAT zu vereinbaren. Für den Antrag auf Erteilung des neuen Aufenthaltstitels müssen alle Personen ab dem 6. Lebensjahr persönlich im Ausländeramt Altötting vorsprechen.

BITTE BEACHTEN SIE: Ohne konkreten Termin kann KEINE Bearbeitung Ihres Antrages erfolgen. Der Antrag kann nicht während des allgemeinen Parteiverkehrs gestellt werden.

Wer als ausländischer Staatsangehöriger dauerhaft in Deutschland wohnen und leben möchte, benötigt dafür eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese können Sie bei den zuständigen deutschen Botschaften im Heimatland oder unter Umständen im Ausländeramt beantragen.

Wenn Sie Fragen zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben, wenden Sie sich an den für Ihren Buchstabenbereich zuständigen Mitarbeiter.

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
  • ggf. weitere Unterlagen

Erteilung:

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro

Verlängerung:

  • von bis zu drei Monaten: 96 Euro
  • von mehr als drei Monaten: 93 Euro

Ansprechpartner

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