Trinkwasserqualität; Anzeigepflichten
Meldepflichten gemäß Trinkwasserverordnung
§ 13 Trinkwasserverordnung - Anzeigepflichten
Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
- die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
Am 1. Januar 2003 ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 21. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie wurde seit 2011 mehrfach geändert. Die letzte Änderung trat am 27.06.2020 in Kraft.
Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.
Qualitätssicherung
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.
Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Laboren durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Benannte Stelle zugelassen werden. In Bayern ist hierfür die Benannte Stelle am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.
Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.
Verbraucherinformation
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.
Anzeigepflicht
Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 TrinkwV dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z.B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)
- Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Trinkwassserhygiene - Meldeformular einer Wasserversorgungsanlage allgemein gemäß § 13 Abs.2 Nr.1-3 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Trinkwassserhygiene - Meldeformular einer mobilen, nicht ortsfesten Anlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Trinkwassserhygiene - Meldeformular einer Trinkwasser-Installation bei öffentlicher Tätigkeit* gemäß § 13 Abs.2 Nr.5 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Trinkwassserhygiene - Meldeformular einer zeitweisen Wasserverteilungsanlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Trinkwassserhygiene - Meldeformular einer zusätzlichen NICHT-Trinkwasseranlage gemäß § 13 Abs.4 TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung
- Trinkwassserhygiene - Anzeige zur Nutzungsänderung eines Trinkwasserbrunnens
- Trinkwassserhygiene - Erhebungsbogen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Anfragen Gesundheitsamt
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+49 8671 502 900 | gesundheitsamt.aoe@lra-aoe.de | |||
Funktionen dieser Person
Ansprechpartnerin:
Trinkwasserqualität; Anzeigepflichten
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Landratsamt Altötting - Gesundheitsamt (im DiFAZ)
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