Tierarzneimittel; Mitwirkung beim Vollzug des Arzneimittelgesetzes

Das Landratsamt ist zuständig für die Überwachung des Verkehrs von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken (freiverkäufliche Arzneimittel), die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken sowie die arzneimittelrechtliche Überwachung von Tierhaltern. 

Das Sachgebiet 15 (Gesundheits- und Veterinärwesen) ist mit Vollzugsaufgaben in diesem Bereich befasst. Die fachliche Zuständigkeit einschließlich der Überwachungstätigkeit vor Ort obliegt der Abteilung 6 (Amt für Veterinärmedizin und Lebensmittelsicherheit).


Hinweis:
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle während der gesamten Öffnungszeit eine sachkundige Person anwesend sein. Sofern die erforderliche Sachkenntnis nicht im Rahmen eines Studiums oder einer Berufsausbildung (z.B. als „PTA“) erworben wurde, ist diese durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. 

 

Die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, kann Auswirkungen auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel haben.

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