Ordnungswidrigkeiten; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstelle des Sachgebietes 14 - öffentliche Sicherheit - ist für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen verschiedener fachbereichsinterner Rechtsgebiete zuständig.

 

Als Ordnungswidrigkeit gilt laut § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“. Im Unterschied zum Strafrecht handelt es sich bei der Rechtsfolge nicht um eine Strafe. Die Verfolgung sowie die Ahndung eines Verstoßes übernimmt nach § 35 OWiG nicht die Staatsanwaltschaft sondern - sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt - die im jeweiligen Fall sachlich und örtlich zuständige Behörde. Anstelle einer Strafe können Geldbußen, Verwarnungen und unter Umständen auch Nebenfolgen verhängt werden.

 

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten weist jedoch Ähnlichkeiten mit dem Strafverfahren auf, da (ohne anderslautende Regelung) nach § 46 OWiG die Vorschriften des Strafverfahrens auch im Bußgeldverfahren Anwendung finden.

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