Allgemeines über das Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendämter gibt es in Deutschland überall seit 1923. Ihre Schaffung wurde damals durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz für alle "Bezirke" (die heutigen Landkreise) und kreisfreien Städte verbindlich. Jugendämter sind zweigliedrig, sie bestehen aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung. Diese Organisationsform wurde gewählt, um den freien Trägern der Jugendhilfe (Jugend- und Wohlfahrtsverbände) Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
Leitbild des AfJuF:
- Das Jugendamt berät den Landkreis bei der Entwicklung von Standards und bei der Bestimmung von Prioritäten in der Jugendhilfe auf der Basis des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und anderer gesetzlicher Grundlagen
- Das Jugendamt steht den politischen Gremien des Landkreises zur fachlichen Beratung zur Verfügung
- Die Leistungen des Jugendamtes sind Dienstleistungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, die von Flexibilität, Glaubwürdigkeit und Transparenz geprägt sind.
- Für das Jugendamt sind fachliche Planung und Evaluation die Grundlage aller Leistungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
- Bei der Ausführung seiner Aufgaben achtet das Jugendamt auf das Verhältnis zwischen Kosten und Ergebnissen
- Durch optimale und kreative Nutzung seiner Möglichkeiten versucht das Jugendamt Ressourcen auszuschöpfen.
- Das Jugendamt fördert durch aufgabenorientierte Personalentwicklung die Kompetenz und Motivation seiner Mitarbeiter
Das Jugendamt arbeitet konstruktiv und partnerschaftlich mit anderen Institutionen und Organisationen im Sinne einer vernetzten Jugendhilfe zusammen.
Öffentliche Jugendhilfe, insbesondere:
- Koordinierung und Förderung der Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien
- Fachliche Stellungnahme zu Angelegenheiten, die die Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Familien berühren
- Jugend- und Familienhilfeplanung
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
- Kinder- und Jugendschutz
- Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie
- Kindertagesbetreuung, Tageseinrichtungen, Tagespflege
- Hilfen zur Erziehung
- Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfen für junge Volljährige
- Inobhutnahmen
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- Familiengerichtshilfe
- Vormundschaftsgerichtshilfe
- Adoptionswesen
- Beistandschaften, Amtsvormundschaften, Pflegschaften
- Beratung in Fragen des Kindesunterhalts
- Beurkundungen in Kindschaftssachen
- Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS)
- Angelegenheiten der Kinderheime und -horte
- Verfahrenslotse
- Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Vollzug der Jugendschutzgesetze
- Vollzug der Artikel 118 bis 120 BayEUG
Jugendarbeit
§ 11 SGB VIII bestimmt, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Diese Angebote sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zu Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Jugendarbeit findet traditionell überwiegend in (Jugend-) Verbänden statt. Die Sicherstellung der Arbeitsbedingungen obliegt in Bayern in erster Linie den Gemeinden (Art. 17 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG).
Die Jugendarbeit wird durch den Bayerischen Jugendring (BJR) unterstützt und gefördert. Der BJR unterhält Bezirks-, Kreis- und Stadtjugendringe. Für den Landkreis Altötting besteht der Kreisjugendring (KJR), dessen Geschäftsstelle im Jugendübernachtungshaus Herrenmühle liegt.
Jugendsozialarbeit
Hat gemäß § 13 SGB VIII die Aufgabe, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, Hilfen anzubieten. Diese müssen sozialpädagogische Struktur aufweisen und sollen ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Die vorrangige Zuständigkeit für diese Bereiche bleibt allerdings bei der Schule (Staatl. Schulamt) bzw. der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur).