Lebensmittelüberwachung; Kontrolle von Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert nicht nur Lebensmittel, sondern auch Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Unter den Begriff der Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen u. a.
- Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Lebensmittelverpackungen, Koch- und Tafelgeschirr),
- Packungen und Behältnisse, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung kommen (z. B. Cremetuben)
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z. B. Zahnbürsten, Zahnstocher, Tabakspfeifen Zigarettenspitzen)
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z. B. Kämme, Bürsten, Waschlappen, Handtücher)
- Reinigungsmittel für den Haushalt (z. B. Waschmittel, Abflussreiniger) und Imprägnierungsmittel (z. B. Mottenschutzmittel, Appreturen)
- Spielwaren (z. B. Puppen, Malkästen, Plüschtiere) und Scherzartikel
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (z.B. Bekleidung, Schmuck).
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen (z. B. Raumluftsprays)
Kosmetische Mittel sind nach § 2 Abs. 5 LFGB Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw. Abzugrenzen sind die kosmetischen Mittel u. a. von den Arzneimitteln. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.
Tabakerzeugnis ist nach Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht.
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO)
- Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung - KosmetikV)
- RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Tabakproduktrichtlinie) - Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
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