Wasserrecht; Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Art. 25 Abs. 3 BayVwVfG sieht vor, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfen, möglichst bereits vor Stellung eines Antrags die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, sofern es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst eine
- frühzeitige Unterrichtung über
- allgemeine Ziele des Vorhabens,
- die Mittel der Verwirklichung und
- die voraussichtlichen Auswirkungen
- die Gelegenheit zur Äußerung,
- die Erörterung und
- die Mitteilung der Ergebnisse an
- die betroffene Öffentlichkeit und
- die Behörde.
Eine konkrete Ausgestaltung ist nicht vorgegeben. Der Vorhabensträger kann - gegebenenfalls mit Unterstützung der Verwaltung und auch unter Einbeziehung Dritter - das Verfahren selbst gestalten. Belange von Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden (z.B. Vorlesefunktion, leichte Sprache, Gebärdensprache, Barrierefreiheit von PDF-Dateien).
Das Landratsamt nimmt an der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht teil.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist kein Ersatz für eine Beteiligung im späteren wasserrechtlichen Verfahren, lediglich Ergänzung bestehender Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren im Sinne einer Optimierung der Planung.
Äußerungen im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Einwendungen gegen das Vorhaben im Sinne von Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG, die im wasserrechtlichen Verfahren bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist für den Plan erhoben werden können. Für Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG ist es unerheblich, ob bereits eine Äußerung in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte oder nicht.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung entfaltet keine Präklusionswirkung (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayVwVfG).
Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll dem Landratsamt und der betroffenen Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beachtung der Ergebnisse beruht auf Freiwilligkeit.
Auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung besteht kein Anspruch. Wird sie nicht durchgeführt, liegt „nur“ eine Obliegenheitsverletzung des Vorhabensträgers vor.
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