Fischfang; Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen
Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter.
Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst.
Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.
Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.
Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt ebenfalls dem Landratsamt Altötting.
- gültiger Fischereischein
- Antrag auf Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen
- Antragsteller muss zur Fischerei auf dem entsprechenden Gewässer berechtigt sein
Den Preis für den Erlaubnisschein setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte fest.
Ansprechpartner
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+49 8671 502747 | +49 8671 502 71 747 | S203 | Josef.Polacek@LRA-aoe.de | |
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