Namensänderung; Beantragung
Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Alle Möglichkeiten der Namensänderung sind abschließend in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (BGB) geregelt. Es muss daher immer zuerst geklärt werden, ob eine Namensänderung (beim zuständigen Standesamt) möglich ist. Ist dies auf diesem Wege nicht möglich, greift nicht zwangsläufig die öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist per Gesetz nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und eine seelische Belastungslage geltend zu machen. Dieser wichtige Grund ist wahrheitsgemäß anzugeben und plausibel nachzuweisen (ggfs. durch Gutachten einer sachkundigen Person, wie beispielsweise Psychotherapeuten oder Fachärzte). Der Wunsch nach einem anderen Namen alleine ist nicht ausreichend.
Eine behördliche Namensänderung ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich.
Außerdem können folgende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Altötting einen Antrag stellen:
· Staatenlose
· Anerkannte ausländische Flüchtlinge
· Asylberechtigte.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist grundsätzlich von ihrer rechtlichen Natur her unwiderruflich und kann nur einmal durchgeführt werden.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine Voranfrage, da Antragsablehnung oder -rücknahme gebührenpflichtig sind!
Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502573 | +49 8671 502 71 573 | E.03 | Ingrid.Lexa@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502502 | +49 8671 502 71 502 | E 02 | Christoph.Pelzer@LRA-aoe.de | |
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Landratsamt Altötting
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