Erdaufschlüsse und Bohrungen; Anzeige
Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind dem Landratsamt Altötting anzuzeigen
Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.
Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserrechtsbehörde einreichen (Landratsamt).
Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständigen Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. ggf. unter welchen Einschränkungen Erdaufschlüsse oder Bohrungen am vorgesehenen Standort möglich sind. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis der Prüfung wird vom Landratsamt schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige das Landratsamt den Erdaufschluss/die Bohrung nicht untersagen, kann diese (er) in der angezeigten Form ausgeführt werden. Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung eine Dokumentation vorlegen.
Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma
gebührenpflichtig
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502743 | +49 8671 502 71 743 | S210 | Jutta.Wittmann@LRA-aoe.de | |
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