Industrieemissionen; Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Altötting für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen
Stand: 30.10.2014
Gemäß §§ 8, 9 und 10 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altötting sicherstellen. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/wasser/10617/ einsehbar.
- AlzChem GmbH Deponie.pdf
- Wacker Abwasserstripper 2.pdf
- Wacker Abwasserstripper.pdf
- Wacker Schlammbehandlung.pdf
- Wacker Biologische Abwasserreinigung.pdf
- Wacker Chemisch-mechanische Abwasserreinigung.pdf
- Wacker Abwasserentgasung PVC-Betriebe.pdf
- Wacker Fentox-Anlage.pdf
- Wacker Sauerwasseraufbereitung.pdf
- OMV Biologische Kläranlage.pdf
Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altötting. Er umfasst ferner auch eigenständige IE-RL-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das
- aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach
§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und - das unter die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.
Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.
Dem Landratsamt Altötting obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein wahrgenommen.
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach §60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Anlage 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
- Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
- Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:
- Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
Die Kreisverwaltungsbehörde legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.
Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt.
Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsplans führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
Das Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht nach Anlage 3 ist für die Überwachungsmaßnahme spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Ansprechpartner
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+49 8671 502759 | +49 8671 502 71 759 | S210 | Elisabeth.Weichs@LRA-aoe.de | |
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