Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
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Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist, der sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten auf drei Jahren ist u.a. möglich bei besonderen Integrationsleistungen (Deutsch C1) deutschsprachige Einbürgerungsbewerber (z.B. Liechtenstein, Österreich) Sportler mit internationaler Perspektive.
Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung stellen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.
Mit einem Quick-Check, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- seit fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland . Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
- grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen.
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
keine Verurteilung wegen einer Straftat - Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
- EinbürgerungsantragVordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
- gültiger Reisepass
- aktuelles Lichtbild
- Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
- Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie übersetzen lassen.
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502504 | +49 8671 502 71 504 | E 04 | Jessica.Mandl@LRA-aoe.de | |
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Landratsamt Altötting
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
- Landratsamt Altötting
- Abteilung 3 - Kommunales, Soziales und Ausländerwesen
- Sachgebiet 37 - Staatsangehörigkeit, Personenstands - und Ausländerwesen
- Staatsangehörigkeit
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