Unterhaltsvorschuss; Beantragung einer Leistung für Alleinerziehende
Sachbearbeiter/in | Buchstabenbereich |
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Frau Schneider | A - E |
Frau Holzinger | F - J, Na - Ng, O, X - Z |
Frau Lang | L, M |
Frau Etzelsbeck | Nh - Nz, P - T |
Frau Ehrenschwendtner | K, U - W |
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
- im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
- im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
- keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2025 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 227,00 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 299,00 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 394,00 € monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.
- Wirtschaftliche Jugendhilfe - Antrag Auf Unterhaltsvorschuss
- Wirtschaftliche Jugendhilfe - Anlage Zum Antrag Für Kinder Ab 12 Jahren
- Wirtschaftliche Jugendhilfe - Merkblatt Zum Unterhaltsvorschussgesetz
- Wirtschaftliche Jugendhilfe - Hinweise Nach Art. 13 Und 14 DSGVO
- Wirtschaftliche Jugendhilfe - Informationen Zum Unterhaltsvorschuss In Leichter Sprache
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502131 | +49 8671 502 71 131 | 1.31 | Asla.Ehrenschwendtner@LRA-aoe.de | |
Asla
Ehrenschwendtner
Zimmer: 1.31
Telefon: +49 8671 502131
Fax: +49 8671 502 71 131
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+49 8671 502185 | +49 8671 502 71 185 | 1.32 | Michaela.Etzelsbeck@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502196 | +49 8671 502 71 196 | 1.30 | sophia.holzinger@lra-aoe.de | |
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+49 8671 502132 | +49 8671 502 71 132 | 1.32 | Christina.Heimhilger@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502130 | +49 8671 502 71 130 | 1.30 | Laura.Schneider@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502123 | +49 8671 502 71 123 | 1.23 | Martin.Geltinger@LRA-aoe.de | |
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Landratsamt Altötting
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