Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens
Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr genutzt werden, können ein Saisonkennzeichen erhalten. Dazu kann ein Zeitraum festgelegt werden, für den die Zulassung jedes Jahr gelten soll. Dieser Zeitraum kann zwischen zwei und elf Monaten betragen. Der gewünschte Zeitraum wird auf das Kennzeichen geprägt und in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die Zulassung gilt jeweils für volle Monate und beginnt ab dem ersten Tag eines Monats und endet am letzten Tag eines Monats.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV bietet die rechtliche Möglichkeit an, Kraftfahrzeuge nur während eines bestimmten Zeitraums im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen. Dies kann durch Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung geschehen.
Bei alljährlich gleichen Betriebszeiträumen bietet sich jedoch die Möglichkeit der sog. Saisonzulassung an. Der Betriebszeitraum ist nach vollen Monaten auf dem Kennzeichen vermerkt. Die Zulassung kann für mindestens zwei und für höchstens 11 Monate pro Jahr erfolgen. Eine Aufsplittung in mehrere kürzere Zulassungszeiträume pro Jahr ist dabei nicht zulässig.
Einmal so zugelassen, können die Kraftfahrzeuge in jedem Jahr im festgelegten Betriebszeitraum verwendet werden, ohne dass die Zulassungsbehörde erneut aufgesucht werden muss. In den Ruhezeitraum fallende Hauptuntersuchungen können im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden. In der restlichen Zeit des Jahres dürfen die Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden.
Eine internetbasierte Zuteilung eines Saisonkennzeichens ist zur Zeit noch nicht möglich.
Zulassungsfähiges Fahrzeug
- Seit 1.10.2017 haben Sie die Möglichkeit, ein Oldtimer- mit einem Saisonkennzeichen zu kombinieren. Das Kennzeichen darf maximal zwei Buchstaben und zwei Zahlen beziehungsweise einen Buchstaben und drei Zahlen enthalten, welche Sie über das Internet reservieren können. Eventuell vorhandene längere Kombinationen müssen gebührenpflichtig umgekennzeichnet werden.
- Das Fahrzeug darf nur innerhalb der auf dem Kennzeichen angegebenen Zeit betrieben oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.
- Wenn das Fahrzeug verkauft wird, muss dies der Zulassungsbehörde gemeldet werden, unabhängig davon ob de Zeitpunkt des Verkaufs innerhalb oder außerhalb der Saisonzulassung liegt.
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kennzeichenschilder (bei bereits zugelassenen Fahrzeugen)
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
Landratsamt Altötting
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