Abfallrecht; Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe (Ersatzbaustoffverordnung)
Hinweise zu Voranzeige, Abschlussanzeige, Deckblatt und Rückbauanzeige
(Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe bzw. Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten)
Eine Voranzeige ist nur in folgenden Fällen erforderlich:
- Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV oder § 22 Abs. 1 Satz 3 EBV genannten mineralischen Ersatzbaustoffe, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen der genannten mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt; das sind im Einzelnen:
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
- Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2
- Braunkohlenflugasche – BFA
- Steinkohlenkesselasche – SKA
- Steinkohlenflugasche – SFA
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
- Gießereirestsand – GRS
- Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
- Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
- Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
oder
- Einbau jeglicher mineralischer Ersatzbaustoffe nach der EBV und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten; ausgenommen sind folgende Stoffe:
- Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0
- Baggergut der Klasse 0 – BG-0
- Schmelzkammergranulat – SKG
- Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0
- Gemische mit den vier vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen
Der Einbau ist dem Landratsamt Altötting, Abfallrecht vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (vgl. hierzu das entsprechende Formular).
(Einbau besonderer mineralischer Ersatzbaustoffe bzw. Einbau in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten)
Eine Abschlussanzeige ist nur in den Fällen erforderlich, die auch einer Voranzeige bedürfen (vgl. unter 1.).
Die Abschlussanzeige ist durch den Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme zu erstellen und unverzüglich schriftlich oder elektronisch an das Landratsamt Altötting, Abfallrecht zu übermitteln (vgl. hierzu das entsprechende Formular).
(Deckblatt zur Dokumentation des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen)
Das Deckblatt dient zusammen mit den Lieferscheinen zur Dokumentation des Einbaus und des Verbleibs von jeglichen mineralischen Ersatzbaustoffen und Gemischen nach der EBV.
Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts.
Der Lieferschein sowie das Deckblatt können für Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* – BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* – BM-F0*, Baggergut der Klasse 0 – BG-0, Baggergut der Klasse 0* – BG-0*, Baggergut der Klasse F0* – BG-F0*, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 und Schmelzkammergranulat – SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen nicht überschreitet.
Das Deckblatt ist durch den Verwender unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Hinweis zu Infrastrukturmaßnahmen: Sofern es sich um eine Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung einer Kritischen Infrastruktur (insb. Verlegung eines Erdkabels) handelt, sind das Deckblatt und die Lieferscheine stattdessen dem Betreiber der kritischen Infrastruktur zu übergeben.
Deckblatt und Lieferscheine sind so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist, und dem Landratsamt Altötting auf Verlangen vorzuzeigen.
Für Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen (vgl. unter 1.), hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsbemäßen Nutzung eines technischen Bauwerks den Zeitpunkt des Rückbaus dem Landratsamt Altötting, Abfallrecht innerhalb eines Jahres mitzuteilen.
Bei Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort ist dies dem Landratsamt Altötting, Abfallrecht unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes mitzuteilen.
Die Anzeige des Rückbaus oder der Folgenutzung der Fläche erfolgt formlos.
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