Klärschlammverordnung
Aufgaben
- Überwachung der Klärschlammaufbringung auf landwirtschaftliche Böden
Der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) anfallende Schlamm (Klärschlamm) wird im Landkreis Altötting überwiegend thermisch verwertet.
Als Klärschlamm gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen.
In der Landwirtschaft verwerteter Klärschlamm
- fördert die Humusbildung,
- kann einen Teil der herkömmlichen Düngung ersetzen (Nährstoffgehalt),
- eröffnet dem Landwirt eine Einnahmemöglichkeit.
Um schädliche Auswirkungen auf Boden und landwirtschaftliche Produkte auszuschließen, sind Anforderungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt. Im Einzelnen gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
- Verbot der Verwertung auf Grünland, auf Obst- und Gemüseanbauflächen und im Forst
- Beschränkung der Aufbringungsmengen auf 5 Tonnen (t) Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar Boden in 3 Jahren bzw. 10 t Trockenmasse je Hektar Boden in 3 Jahren an Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von nicht mehr als 5 t Trockenmasse.
- Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyrene ) für den aufnehmenden Boden
Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, AOX = halogenorganische Verbindungen, PCB = polychlorierte Biphenyle und PCDD/PCDF = Dioxine/Furane in Toxizitätsäquivalenten, Arsen, Thallium, Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005), Benzo(a)pyrene) für den auszubringenden Klärschlamm.
Seit Januar 2008 sind die Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) verpflichtet den Klärschlamm vor Abgabe des Klärschlamms zur landwirtschaftlichen Verwertung auf perfluorierte Tenside (PFT) untersuchen zu lassen. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 µg/kg wird die Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen untersagt.
Der Kläranlagenbetreiber, der den anfallenden Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt, hat den aufnehmenden Boden auf die Gehalte an den genannten Schadstoffen alle 10 Jahre untersuchen zu lassen.
Er ist verpflichtet, den auszubringenden Klärschlamm in Abständen von längstens 3 Monaten zu untersuchen. Die Parameter polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle sowie Benzo(a)pyren müssen mindestens alle zwei Jahre untersucht werden. Bei den polyfluorierten Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure müssen die Untersuchungsergebnis aufgrund der PFT-Problematik im Landkreis Altötting jährlich vorgelegt werden.
Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Untersuchung vorzulegen.
Eine beabsichtigte Klärschlammaufbringung muss von dem Klärschlammerzeuger bei den zuständigen Behörden - Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in Töging - mindestens drei Wochen vor der Aufbringung mittels Lieferschein angezeigt werden. Die Anzeige der Klärschlammaufbringung wird in der Regel über das internetgestützte Programm „Polaris“ an die beteiligten Behörden übermittelt.
Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert den Lieferschein hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Düngung nach guter fachlicher Praxis. Eventuelle Einschränkungen oder Untersagungen werden dem Landratsamt zur weiteren Veranlassung mitgeteilt.
Das Landratsamt überprüft anhand der vorzulegenden Klärschlamm- und Bodenanalysen die Einhaltung der genannten Schadstoff-Grenzwerte.
Bei einer Grenzwertüberschreitung wird die Klärschlammverwertung untersagt.
Ergibt die Überprüfung des Lieferscheins keine Einschränkungen, so kann die beabsichtigte Klärschlammverwertung im angezeigten Zeitraum erfolgen, wobei sämtliche an der Klärschlammaufbringung Beteiligten (Klärschlammerzeuger, Klärschlammnutzer – in der Regel der Landwirt, eventuell Transporteur) bis zum Abschluss der Aufbringung verantwortlich bleiben.
Nach erfolgter Aufbringung wird die Verwertung des Klärschlamms schriftlich bestätigt, wobei der Klärschlammerzeuger, der Klärschlammnutzer und gegebenenfalls der beauftragte Dritte die Bestätigung unterzeichnen.
Die unterzeichnete Bestätigung wird im Landratsamt auf Übereinstimmung mit der Voranzeige bzw. dem Lieferschein überprüft. Insbesondere werden Aufbringungsmenge und Aufbringungsdatum kontrolliert.
Eine Überschreitung der angezeigten Menge sowie die Aufbringung des Klärschlamms außerhalb des angegebenen Zeitraums stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden gegebenenfalls in einem Verfahren geahndet.
Aufgaben und Dienstleistungen
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|---|
|
+49 8671 502701 | +49 8671 502 71 701 | SE03 | tanja.meilner@LRA-aoe.de | |
|
|||||
|
+49 8671 502744 | +49 8671 502 71 744 | S202 | Christine.Ott@LRA-aoe.de | |
|
|||||
|
+49 8671 502759 | +49 8671 502 71 759 | S210 | Elisabeth.Weichs@LRA-aoe.de | |
|
Cookie-Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Die von Ihnen getroffene Auswahl kann über die Seite Datenschutz nachträglich geändert werden.
Sie haben die personalisierten Cookies nicht ausgewählt. Um diese Seite betreten zu können, müssen sie diese per Auswahl zulassen.
Sie haben das Komfort-Cookie nicht ausgewählt. Um den Zugriff auf das Element oder die Seite dauerhaft zu gewähren, müssen Sie dieses per Auswahl zulassen.
Notwendig:
Diese Cookies sind zur Funktion der Website erforderlich und können in Ihren Systemen nicht deaktiviert werden. In der Regel werden diese Cookies nur als Reaktion auf von Ihnen getätigte Aktionen gesetzt, die einer Dienstanforderung entsprechen, wie etwa dem Festlegen Ihrer Datenschutzeinstellungen, dem Anmelden oder dem Ausfüllen von Formularen. Sie können Ihren Browser so einstellen, dass diese Cookies blockiert oder Sie über diese Cookies benachrichtigt werden. Einige Bereiche der Website funktionieren dann aber nicht. Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.
Name: ASP.NET_SessionId
Dauer: Bis zum Beenden der Browsersession
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Sitzungscookie für allgemeine Plattformen, der von Websites verwendet wird, die mit Microsoft .NET-basierten Technologien geschrieben wurden. Wird normalerweise verwendet, um eine anonymisierte Benutzersitzung durch den Server aufrechtzuerhalten.
Name: __RequestVerificationToken
Dauer: Bis zum Beenden der Browsersession
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Wird vom System gesetzt, sobald ein Anmeldeformular auf der Seite angezeigt wird, es werden noch keine Inhalte geschrieben.
Name: ld-cookieselection**
Dauer: 30 Tage
Art: 1st Party
Kategorie: Notwendig
Beschreibung: Speichert die Einstellung der Cookie-Auswahl