Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeige der Errichtung und wesentlichen Änderung einer prüfpflichtigen Anlage
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Heizöltanks
Wassergefährdende Stoffe bedrohen die Reinheit von Oberflächengewässern und Grundwasser. Verunreinigungen der Gewässer schließen ihre Nutzung für den Menschen aus bzw. erfordern hohe Aufwendungen für ihre Entfernung aus dem Medium Wasser. An den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen deshalb vom Rechtssystem besondere Anforderungen gestellt werden.
Umfassende Informationen über folgende Themen
- Anlagenverordnung AwSV
- Tankstellen
- Anlagen in der Landwirtschaft
- Heizölverbraucheranlagen
- Pipelines
- Anlagenprüfung durch Sachverständige
- Bau und Wartung von Anlagen durch Fachbetriebe finden Sie hier.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Seen, Bäche, Flüsse) vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Rechtliche Regelungen finden sich:
- im Bundesrecht in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und
- der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Anlagenverordnung (AwSV)
Diese Vorschriften geben Anforderungen an die Beschaffenheit, den Betrieb, die Unterhaltung sowie die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Darunter fallen insbesondere:
- Säuren, Laugen, Gifte,
- flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
- halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- Mineralöle und Mineralölprodukte,
- Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und vergleichbare, in der Landwirtschaft anfallende Stoffe (z.B. Festmist, Silage, Biomasse aus landwirtschaftlicher Grundproduktion).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind
- selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
- Rohrleitungsanlagen die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 WHG).
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Beispiele für Anlagen sind Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Erdölraffinerien, Anlieferzonen bei Speditionen, Biogasanlagen, Biomasselager und Güllebehälter.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen ab der Gefährdungsstufe B – d. h. ab einem Lagerbehältervolumen von mehr als 1.000 l oder Biogasanlagen mit ausschließlich landwirtschaftlichen Gärsubstraten über 100m³) sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 40 Abs. 1 AwSV).
Prüfpflichtige Anlagen sind nach Maßgabe der in Anlage 5 bzw. 6 AwSV geregelten Prüfzeitpunkte und –intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Ebenfalls sind Maßnahmen an einer Anlage, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, könnten z. B. eine häufigere Befüllung bzw. Entleerung von Abfüllanlagen sein, da dies den mittleren Tagesdurchsatz erhöht.
Die Anzeige hat jeweils mindestens sechs Wochen vor der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Ergreifung von Maßnahmen die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, schriftlich gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über die vorgenannten Fälle hinaus, ist ein Wechsel des Betreibers ebenfalls anzeigepflichtig (§ 40 Abs. 4 AwSV).
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaft-Anlagen (JGS-Anlagen) sind ebenfalls im Sinne der o. g. Ausführungen anzeigepflichtig soweit sie die nachstehenden Anlagenvolumina überschreiten:
- Lageranlagen für Silagesickersaft – Über 25 m³
- Lageranlagen für Festmist oder Silage – Über 1000 m³
- Sonstige JGS-Anlagen – Über 500 m³
Von der Anzeigepflicht ausgenommen, sind
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG beantragt wird
- sonstige Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern in diesem Verfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird
- die zulassungsbedürftige wesentliche Änderung einer vorgenannten sonstigen Anlage
- der bloße Betrieb von (bestehenden) Anlagen
- § 62 und 63 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
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