Naturgenuss und Erholung; Betreten der freien Natur
Der "Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur" stellen ein Grundrecht nach der Bayerischen Verfassung dar. Doch nicht jede Form der Freizeitgestaltung und Sportausübung ist generell erlaubt. Die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur kann beschränkt sein.
Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (zum Beispiel Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter).
Beschränkungen der Erholung in der freien Natur durch die unteren oder höheren Naturschutzbehörden sind durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes oder zur Regelung des Erholungsverkehrs möglich.
Daneben gibt es beschränkende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen. Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen.
Nähere Auskünfte über etwaige Beschränkungen erteilt Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Im Internet-Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz finden Sie neben einem allgemeinen Überblick über Rechte und Pflichten für verschiedene Freizeitaktivitäten Tipps zum richtigen Verhalten sowie Links und Hinweise.
Ansprechpartner
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+49 8671 502739 | +49 8671 502 71 739 | SE10 | Martina.Ellmaier@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502738 | +49 8671 502 71 738 | SE10 | Christina.Heindlmaier@LRA-aoe.de | |
Christina
Heindlmaier
Zimmer: SE10
Telefon: +49 8671 502738
Fax: +49 8671 502 71 738
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