Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; wasserrechtliches Zulassungsverfahren
Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion erteilt werden.
Vereinfachtes Verfahren für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer (z.B. Bach) oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von bis zu 8 Kubikmeter am Tag wird als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn die Einleitung in einen vom Landratsamt Altötting bezeichneten Gebiet liegt und die bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, erfahren Sie durch unsere Mitarbeiter der Sachgebiete Wasserrecht und Wasserwirtschaft oder durch einen anerkannten privaten Sachverständigen.
Selbstverständlich können Sie die Liste auch telefonisch im Landratsamt Altötting bei den Sachgebieten Wasserrecht oder Wasserwirtschaft anfordern.
Liegt die Einleitung jedoch in einem Wasserschutzgebiet ist die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht möglich.
Für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für das Einleiten von gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet Wasserrecht, einzureichen:
- Antrag mit Erläuterung (den Antrag erhalten Sie in der Regel vom Sachverständigen oder vom Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamtes Altötting unter Tel.: 08671 / 502-743
- Übersichtslageplan M = 1 : 5000
- Lageplan M = 1 : 1000
- Kurzbeschreibung der verwendeten Anlage
- gegebenenfalls allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Anlage
Zusätzlich ist ein Gutachten (ebenfalls in dreifacher Ausfertigung) eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" darüber vorzulegen, dass die Planung der Kleinkläranlage den gebietsbezogenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung des Landratsamtes Altötting und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Das Landratsamt prüft die vorgelegten Unterlagen, ob gegen die geplante Einleitung von gereinigtem Hausabwasser Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Sofern der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgelehnt wird, gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Ansonsten wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 70 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) erteilt.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502743 | +49 8671 502 71 743 | S210 | Jutta.Wittmann@LRA-aoe.de | |
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