Überprüfung von Meldungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz)

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen einen ausreichenden Impfschutz (2 Impfungen) oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

 

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit dieses Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Daten dieser Personen zu übermitteln. Nach der erfolgten Meldung werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt angeschrieben und aufgefordert einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorzulegen.

 

Die Meldebögen für Gemeinschaftseinrichtungen und medizinische Einrichtungen finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter „Formulare“.

Weitere Informationen rund um Masern, auch in leichter Sprache und Gebärdensprache, erhalten Sie hier: https://www.masernschutz.de/

 

Informationen über die Schutzimpfung gegen Masern finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/MMR_Masern/Masern.html

 

Eine Auflistung der in Deutschland zugelassenen Masern-Impfstoffe stellt das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bereit: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/masern/masern-node.html

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