Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
Historische Kraftfahrzeuge finden immer mehr Freunde. Doch wie bringt man die geliebten Oldtimer auf die Straße? Vom beabsichtigten Verwendungszweck und von der Zahl der Fahrzeuge hängt es ab, wie dies geschehen soll.
Ein Kraftfahrzeug, das vor dreißig Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist und das geeignet ist, einen Beitrag zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts zu leisten, kann (ausschließlich) zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen nach den Bestimmungen des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.
Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Die Kennzeichen werden auch zur Verwendung auf verschiedenen Fahrzeugen zugeteilt. Es werden wie bei Händlerkennzeichen maximal zwei Schilder pro Erkennungsnummer ausgegeben.
Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muss das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen, benötigt aber keine Zulassung und damit auch keine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug unterliegt auch nicht der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen. Rote Kennzeichen für Oldtimer werden personenbezogen ausgegeben.
Davon zu unterscheiden ist die Zulassung des Einzelfahrzeugs mit einem historischen Kennzeichen. Ein solches Fahrzeug muss ebenfalls vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber neben dem Gutachten nach § 23 StVZO auch eine Betriebserlaubnis.
Auch ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts, hat aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Fahrtzweckes. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, können ein Oldtimerkennzeichen erhalten, das hinter der Erkennungsnummer mit einem ‚H‘ gekennzeichnet ist.
Seit 1.10.2017 haben Sie die Möglichkeit, ein Oldtimer- mit einem Saisonkennzeichen zu kombinieren. Das Kennzeichen darf maximal zwei Buchstaben und zwei Zahlen beziehungsweise einen Buchstaben und drei Zahlen enthalten, welche Sie über das Internet reservieren können. Eventuell vorhandene längere Kombinationen müssen gebührenpflichtig umgekennzeichnet werden.
Wenn das Fahrzeug bisher auf ein Saisonkennzeichen zugelassen oder abgemeldet war, müssen Sie eine neue eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) vorlegen.
Wenn das Fahrzeug bisher auf ein rotes Dauerkennzeichen für Oldtimer zugelassen ist, müssen Sie dieses zuvor bei der Behörde widerrufen, die das Kennzeichen ausgestellt hat.
- siehe Zwingend erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kennzeichenschilder (bei bereits zugelassenen Fahrzeugen)
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Gültigkeit 18 Monate ab Durchführung
Landratsamt Altötting
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