Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden am 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Information in englischer, ukrainischer und russischer Sprache finden Sie in folgenden Merkblättern.
Merkblätter s. unten
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblätter
- Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz in englischer Sprache
- Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz in russischer Sprache
- Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz in ukrainischer Sprache
Informationen für neu eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine
- Flüchtlinge, denen im Landkreis keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, müssen sich beim Ankunftszentrum der Regierung von Oberbayern, Maria-Probst-Str. 14 in München (Bushaltestelle: Margot-Kalinke-Straße, nächste U-Bahnstation: Kieferngarten) registrieren. Nach der Registrierung werden die Flüchtlinge in dezentrale Unterkünfte auf die Landkreise verteilt.
- Eine Anmeldung der Flüchtlinge beim Einwohnermeldeamt im Rathaus des Wohnortes ist bei dezentraler bzw. privater Unterbringung in Wohnung/Häusern erforderlich. Bei Unterbringung in Sammelunterkünften (z.B. Dreifachturnhalle Neuötting) ist keine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erforderlich.
- Viele Menschen aus der Ukraine benötigen für die erstmalige Einreise nach Deutschland bis zum 4. März 2024 kein Visum. Sie können sich ab der erstmaligen Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Weitere Informationen finden Sie hier (URL: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/ukraine-aufenthaltserlaubnis)
- Innerhalb des visumsfreien Aufenthalts kann eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragt werden. Informationen zur Berechtigung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz finden Sie hier( Link: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/ukraine-aufenthaltserlaubnis)
- Von der Stellung eines Asylantrags wird momentan abgeraten, da dies unter anderem zur Folge hätte, dass die betroffenen Personen in eine Unterkunft für Asylbewerber umziehen müssen, nicht im Landkreis verbleiben können und die Arbeitsaufnahme beschränkt ist.
- Weitere Informationen zur Hilfe für ukrainische Geflüchtete finden Sie unter:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/ukraine/topthema-ukraine-artikel.html
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr
Information zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine
Falls Sie dem Landkreis Altötting Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen können, bitten wir Sie um eine Meldung an asylunterbringung@lra-aoe.de
Bitte geben Sie hierbei folgende Angaben an:
- Art der Unterkunft (z.B. Haus, Wohnung, eigenes Zimmer...).
- Ausstattung: z.B. Möblierung, Betten, Babyausstattung; bei Badezimmer und Küche: Mitbenutzung oder Eigennutzung,
- ggf. den Zeitraum, wie lange die Personen untergebracht werden können,
- wie viele Personen (Erwachsene, Kinder, Babys, ggf. Haustiere),
- Ansprechpartner, Adresse der Unterkunft und Telefonnummer.“