Führerschein; Ausnahmen vom Mindestalter
In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.
Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen.
Mit Fragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Nach Einzelentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Je nach Fahrerlaubnisklasse bzw. Antragsgrund sind dem Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter unterschiedliche Unterlagen beizufügen.
Bei den Unterlagen für die Ausnahme vom Mindestalter kann für die Klasse T festgestellt werden, dass eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Ausnahme vom Mindestalter vom Amt für Landwirtschaft und Forsten vorliegen muss.
Hinsichtlich der Klasse B werden einzelfallbezogen die Voraussetzungen geprüft.
Wenn die Ausnahme vom Mindestalter beantragt wird, weil jemand die Ausbildung zur Fahrkraft im Fahrbetrieb, zum Berufskraftfahrer oder zu einer ähnlichen Ausbildung (z. B. Berufsfeuerwehrmann/Berufsfeuerwehrfrau), ist zusätzlich zum Antragsformular auch der Nachweis über die Berufsausbildung vorzulegen. Zusätzlich zu den Unterlagen für die Ausnahme vom Mindestalter müssen auch die jeweils notwendigen Unterlagen für die Erteilung bzw. Erweiterung der Fahrerlaubnis eingereicht werden.
Ansprechpartner
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