Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung
Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, teilweise mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Schaffung und den Erwerb von Eigenwohnraum durch zinsverbilligte Darlehen.
Die aktuellen Zinssätze erfahren Sie unter: www.bayernlabo.de
Grundsätzlich können diese Darlehen mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm kombiniert werden, welches nahezu zinslos gewährt wird und zudem einen Kinderzuschuss von 2.500 € je Kind vorsieht.
Gefördert werden Familien, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen. Hierzu zählen auch die Einkommensgrenzen. Durch die Anrechnung von Frei- und Abzugsbeträgen kann selbst bei mittleren und höheren Einkommensgruppen eine Förderung in Betracht kommen.
Wichtig ist, dass die Antragstellung beider Darlehen vor Beginn des Vorhabens erfolgt. Wurde mit der Baumaßnahme bereits begonnen bzw. der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, ist eine Förderung leider nicht mehr möglich.
Die zu fördernden Bauvorhaben werden nach der sozialen Dringlichkeit mit Fördermitteln bedient, da die Gelder nicht für alle Antragsteller ausreichen. Die Bewilligungsstelle entscheidet eigenverantwortlich über die im Antrag zugrunde liegenden Förderprogramme.
Hingewiesen wird ausdrücklich darauf, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderdarlehen besteht, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zweck
Die Förderung soll dazu beitragen, Wohnungssuchenden die Bildung von Wohneigentum durch den Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken (= Selbstnutzung, Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, BayWoFG) zu ermöglichen.
Gegenstand
Der Staat fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum.
Zuwendungsempfänger
Haushalte, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Beim Bau von Wohnraum sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Grundstücks- Bau- und Baunebenkosten) förderfähig.
Beim Erwerb von Wohnraum sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten; bei einem Zweiterwerb (= gebrauchter Wohnraum) sind darüber hinaus die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt mit einem auf die Dauer von 15 Jahren zinsgünstigen Baudarlehen (0,5 Prozent Zins).
- Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Gefördert wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern. Das Darlehen darf höchstens beim Bau und Ersterwerb 30 Prozent und beim Zweiterwerb 40 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Für den Zweiterwerb wird zudem ein Zuschuss von 10 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 30.000 Euro gewährt.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Das Verfahren ist zweistufig:
- Der Antrag ist bei de Landratsamt mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde.
- Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist beim Landratsamt zu beantragen.
- Nachweise zum Grundstück oder Erbbaurecht
- Nachweise über Fremd- und Eigenmittel
- Nachweise über das Haushaltseinkommen
- Sonstige Nachweise (z. B. bei einer Baubetreuung)
- Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 - Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012)
IIC1-4700-001/11; AllMBl. 2012 S. 20; 2330-I - Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum
IIC1-4764.6-002/04; AllMBl 2005 S. 9; 2330-I
- Wohnraumförderung - Antrag "Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus"
- Wohnraumförderung - Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags "Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus"
- Wohnraumförderung - Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
- Wohnraumförderung - Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Wohnraumförderung - Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
- Wohnraumförderung - Nachweis "Einnahmen- und Ausgabenübersicht für geförderte Wohngebäude" - Stabau IV
- Wohnraumförderung - Ratenabruf - Bayerisches Wohnungsbauprogramm beziehungsweise Zinsverbilligungsprogramm, Neubau und Ersterwerb - RA 1
- Wohnraumförderung - Ratenabruf - Bayerisches Wohnungsbauprogramm beziehungsweise Zinsverbilligungsprogramm, Zweiterwerb - RA 2
- Wohnraumförderung - Ratenabruf - Bayerisches Wohnungsbauprogramm, Gebäudeänderung und Gebäudeerweiterung - RA 3
Ansprechpartner
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Landratsamt Altötting
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