Kraftfahrzeugkennzeichen; Bundesweite Kennzeichenmitnahme
Bundesweite Kennzeichenmitnahme (möglich ab dem 01.01.2015)
Bitte beachten Sie:
- Kennzeichenmitnahme ab 01.01.2015, wenn das Fahrzeug auf den gleichen Halter noch zugelassen ist.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Kennzeichenmitnahme) und neue EVB-Nr. von der Versicherung.
- Es muss mitgeteilt werden, dass das bisherige Kennzeichen weiter geführt wird und es muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorgelegt werden.
- Es besteht bei einem Umzug weiterhin die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes.
- Sollte für den neuen Wohnsitz ein neues Kennzeichen gewählt werden, so muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einschließlich neuer EVB-Nr. vorgelegt werden.
- Von der Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme muss nicht Gebrauch gemacht werden. Es kann auch ein AÖ-Kennzeichen beantragt werden.
- Eine Umschreibung auf die neue Adresse ist in jeden Fall erforderlich.
- Bei Halterwechsel ist keine Mitnahme möglich.
Landratsamt Altötting
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