Bannwald; Erklärung und Verordnung
Bei Bannwald handelt es sich um Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in städtischen Ballungsräumen und waldarmen Gegenden unersetzlich ist. Dieser Wald sorgt für ein ausgeglicheneres Stadtklima, bietet Erholungsraum für die Bevölkerung und wirkt sich positiv auf den Wasserhaushalt aus. Darüber hinaus schützt er vor Immisionen, beispielsweise vor Luftverschmutzung und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie.
Gemäß Art. 11 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) bezeichnet Bannwald Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss. Hinzu kommt seine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung. Bannwälder werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde erklärt. Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung darüber hinaus auch Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient.
Sind in Bannwäldern zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese dem Verursacher der Immission auferlegt werden. Die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer muss in diesem Fall die Maßnahmen dulden (Art. 14 Abs. 2 S. 4 BayWaldG).
Die Erlaubnis zur Rodung im Bannwald kann nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 S. 2 BayWaldG erteilt werden, d. h. im Fall einer Rodung muss direkt angrenzend an den vorhandenen Bannwald Wald neu begründet werden, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
Anpassung der Bannwaldgrenzen von 1991
Aufgrund der Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (Bayer. Waldgesetz – BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl. S. 313 BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598) erlässt das Landratsamt Altötting eine neue Rechtsverordnung.
Die Anpassung der Bannwaldgrenzen von 1991 wurde nötig, weil sich die tatsächlichen Waldgrenzen aufgrund von mehreren großen Eingriffen bis 2024 im Umfang von 66,31 ha verändert haben. Die dafür in Anspruch genommenen Rodungsflächen wurden aus dem Bannwald herausgenommen, dafür die Ersatzaufforstungen hinzugenommen, sodass in der Bilanz keine Gesamtflächenveränderung erfolgte, also nur eine Grenzanpassung nötig wurde. Die Bannwaldfläche des Staatsforstes beträgt unverändert 5.630 ha und die Bannwaldfläche Garchinger Hart nach wie vor 260 ha.
Die aktualisierten Bannwaldgrenzen sind in Karten (Maßstab 1:25.000) als Anlage 1- 3 niedergelegt. Die Anlagen 1-3 sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
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