Betreuungswesen; Informationen zur behördlichen Betreuung
Rechtliche Betreuung
1992 trat das Betreuungsgesetz (BtG) an die Stelle des Vormundschaftsrechtes für Erwachsene. Am 01.01.2023 erhielt eine große Betreuungsrechtänderung Wirksamkeit und damit verbunden auch das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Rechtsgeschäfte des Alltags wegen Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbst besorgen können, stellt das Gericht eine(n) rechtliche(n) Betreuer(in) zur Seite. Ihre Geschäftsfähigkeit, ihr Recht zu heiraten, zu wählen oder Testamente abzufassen bleiben jedoch erhalten.
Bedarfsgerechte Gestaltung des Betreuungswesens
Im Landkreis Altötting haben etwa 1,5% der Bevölkerung Unterstützung und Begleitung durch rechtliche Betreuer/innen. Überwiegend Angehörige aus dem engeren Familienkreis werden mit dieser Aufgabe betraut.
Ehrenamtliche rechtliche Betreuung für Volljährige
Möchten Sie etwas Sinnvolles für einen hilfsbedürftigen Menschen tun, wissen aber nicht so recht, wo Sie sich engagieren können? Steht für Sie der einzelne Mensch im Mittelpunkt? Sind Sie bereit, Verantwortung zu übernehmen und können den anderen trotzdem "anders" sein lassen? Dann sollten Sie sich bei Frau Maurer (Mail, Tel. +49 8671 502846, Mo – Fr. 08.00 – 10.00 Uhr) über die Möglichkeit, eine ehrenamtliche rechtliche Betreuung für Volljährige zu übernehmen, erkundigen!
Vorsorgliche Vollmachten und Verfügungen
Immer mehr Bürgerinnen und Bürger regeln ihre rechtliche Vertretung im Notfall bereits in gesunden Tagen. Ihre Vertrauenspersonen sollen bei Bedarf für sie handeln können. Andernfalls müssen Angehörige später beim Betreuungsgericht beantragen, als rechtliche Betreuer/in bestellt zu werden.
Fragen zu vorsorglichen Vollmachten und Verfügungen
Unfall, schwere Krankheit oder Behinderung können jeden Erwachsenen in jedem Alter betreffen. Menschen altern und werden eines Tages gebrechlich. In all diesen Fällen braucht man jemanden, der Hilfen organisiert, Anträge stellt und zur Not auch Entscheidungen trifft. Mit einer privaten Vorsorgevollmacht legen Sie fest, in welchem Umfang eine Person Ihres Vertrauens im Notfall sofort für Sie tätig werden kann.
Leider nein. Die Erfahrung zeigt: Genau dann ist man in der Regel nicht mehr in der Lage, jemanden zu bevollmächtigen. Wenn Sie jetzt gesund sind, ist das die beste Zeit vorzusorgen.
Ja. Ehegatten oder Eltern und volljährige Kinder können sich gegenseitig nur mit Vollmacht umfassend rechtlich vertreten.
Zum 01.01.2023 tritt zwar ein sog. Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft. Dieses ist aber sehr begrenzt und nur für Notfälle ausreichend.
Es bleibt deshalb auch für Ehepaare eine umfassende Vorsorgevollmacht die beste Wahl.
Mit dem neuen § 1358 BGB ermöglicht der Gesetzgeber verheirateten Paaren, die nicht getrennt leben, bei Gefahr in Verzug eine rechtliche Vertretung in einem sehr begrenzten Umfang. Diese Ehegattennotvertretung greift in der Regel nur im Rahmen von unvorhersehbar notwendiger, intensivmedizinischer Behandlung in Kliniken. Wichtigste Voraussetzungen sind, dass
- ein Ehemann oder eine Ehefrau nicht ansprechbar und auch nicht entscheidungsfähig ist,
- sich deshalb nicht zu einer notwendigen Behandlung äußern kann,
- noch keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und auch nicht erteilt werden kann.
Diese und weitere Bedingungen müssen zunächst von Ärzten und Ärztinnen der Klinik abgeklärt werden. Die Ehegattennotvertretung ist zudem zeitlich und inhaltlich begrenzt.
Eine Kombination von Vorsorgevollmacht + Bankvollmacht hingegen ist auch für Ehepaare langfristig und umfassend tragfähig.
Für Firmeninhaber/innen oder bei Vorhandensein großer Vermögen ist es bezüglich Vollmachterteilung sinnvoll, Rat bei Notar oder Notarin zu suchen.
Ja. Ihr/e Bevollmächtigte/r handelt aufgrund Ihrer privaten Vollmacht. Aufsicht von außen fehlt. Nur dann, wenn der Missbrauch einer Vollmacht offen erkennbar wird, kann das Gericht eine Kontrollbetreuung errichten.
Bitte bevollmächtigen Sie deshalb ausschließlich Personen, denen sie begründet vertrauen können!
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht im Notfall für Sie als rechtliche(n) Betreuer(in) einsetzen soll. Er/Sie handelt mit Begleitung und unter Aufsicht des Gerichtes.
Bewahren Sie am besten eine Ausfertigung Ihrer Vollmacht so auf, dass Ihr/e Bevollmächtigte/r das Dokument im Notfall schnell zur Hand hat.
Halten Sie sich überwiegend in unserem Landkreis auf, können Sie eine Kopie Ihrer Vollmacht bei uns kostenfrei hinterlegen. Wir können auf diese Weise spätere Fragen von Ihnen oder Ihren Bevollmächtigten schneller korrekt beantworten. Außerdem können wir das Gericht informieren, sollte aus Unkenntnis der vorhandenen Vollmacht doch ein Betreuungsverfahren für Sie eingeleitet werden.
Für diejenigen, die häufiger privat oder beruflich im Bundesgebiet unterwegs sind, empfiehlt sich, das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einzutragen. Diese Eintragung kann man selbst über das Internet erledigen. Die Kosten für die Eintragung sind überschaubar.
Tritt ein plötzlicher Notfall ein und z. B. die Klinik kann nicht feststellen, wer für den Patienten oder die Patientin entscheidungsbefugt ist, beantragt sie beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Betreuungsgerichte prüfen immer zuerst über das zentrale Vorsorgeregister, ob Bevollmächtigte vorhanden sind und stellen ggf. Kontakt zwischen ihnen und der Klinik her.
Wir beziehen uns in unserer Informationsarbeit auf eine Broschüre des Bayerischen Justizministeriums "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung"
Sie gibt leicht verständlich alle wichtigen Informationen zum Thema, entspricht der aktuellen Rechtsprechung und enthält Vordrucke für Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
"Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung"
hier von der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung kostenlos herunterladen. Sie können das Heft auch im Buchladen kaufen: "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung", Verlag C. Beck.
Rufen Sie einfach bei uns an!
Tel.: 08671/502-844
Beratungsanspruch rechtlicher Betreuer/innen und Bevollmächtigter
Rechtliche Betreuer(innen) und Bevollmächtigte benötigen für die bestmögliche Versorgung ihrer Betreuten Informationen und Hilfen unterschiedlichster Art. Die Betreuungsstelle beantwortet Ihre Fragen und hilft Ihnen auch dabei, die geeigneten Ansprechpartner in anderen Institutionen zu finden.
Berufsbetreuer(in)
Manche überlegen sich, ob sie sich als Berufsbetreuer(in) selbständig machen können. Die Betreuungsstelle informiert Sie über die grundsätzlichen Möglichkeiten und Grenzen.