Tierschutzrechtliche Anordnung; Erlass
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Anordnungen erlassen.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG trifft,
- Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
- das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden
- Sachkundenachweises abhängig gemacht wird,
- Tierversuche eingestellt werden.
Ansprechpartner
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+49 8671 502836 | +49 8671 502 71 836 | Pater-Joseph-Anton Str.14: P1.10 | Lucas.Krickl@LRA-aoe.de | |
Lucas
Krickl
Zimmer: Pater-Joseph-Anton Str.14: P1.10
Telefon: +49 8671 502836
Fax: +49 8671 502 71 836
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Anita
Nitsche
Zimmer: Pater-Joseph-Anton Str.14: P1.10
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Fax: +49 8671 502 71 829
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