Kinderbetreuung und -versorgung in einer Notsituation; Beantragung einer Kostenerstattung oder Aufwandsentschädigung

Es gibt Situationen, in denen ein Elternteil, der die überwiegende Betreuung Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Entbindung, Kur, Strafhaft, Auslandsaufenthalt) ausfällt.

In diesem Fall soll der andere Elternteil bei der Betreuung oder Versorgung des Kindes unterstützt werden, wenn

  • er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
  • die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
  • Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.


Möglichkeiten der Verwandtenhilfe sollten auch in Betracht gezogen werden. Erfolgt die Betreuung und Versorgung des Kindes im Rahmen der familiären Selbsthilfe, werden Verwandten, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, keine Entgelte oder Kostenerstattungen geleistet. Verwandten, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, können die nachgewiesenen Fahrtkosten und der nachgewiesene Verdienstausfall für die Zeit der Versorgung und Betreuung des Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen erstattet werden.

Soweit Möglichkeiten der Hilfe durch Verwandte nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, sollen bestehende Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe angeregt, genutzt und -wenn erforderlich- gefördert werden. Erfolgt hier die Betreuung und Versorgung des Kindes ehrenamtlich, gibt es eine so genannte Aufwandsentschädigung.

Ziel dieser Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Sozialgesetzbuch VIII - SGb VIII) ist der Erhalt des familiären Lebensraumes für die Kinder, auch wenn die Hauptbetreuungsperson krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es soll möglichst verhindert werden, dass sie außerhalb der Familie untergebracht werden müssen, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür gegeben sind.

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Simone Huber
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