Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Wechselkennzeichens
Sie können zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zulassen.
Das Wechselkennzeichen darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von den beiden Fahrzeugen geführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen - aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fest an jedem Fahrzeug angebrachten fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil.
Der gemeinsame Kennzeichenteil ist auswechselbar und wird an dem jeweiligen Fahrzeug angebracht, das gerade bewegt werden soll.
Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist für beide Fahrzeuge nur innerhalb eines Zehnerblocks (0 bis 9) bei den letzten Ziffern der Erkennungsnummer möglich. Beide Fahrzeuge besitzen somit jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet. Zum Beispiel AÖ – MM 1311 und AÖ – MM 1315.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW (Fahrzeuge der Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden, also z.B. zwei PKW, oder ein PKW und ein Wohnmobil, oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also z. B. ein PKW und ein Motorrad.
Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht. Entsprechendes gilt für Fahrzeuge, die ein E-Kennzeichen führen dürfen. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.
Die Fahrzeuge müssen in diegleiche Fahrzeugklasse fallen und die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Also zum Beispiel zwei PKW oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also zum Beispiel ein PKW und ein Motorrad.
- Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (zum Beispiel ein PKW und ein Motorrad) dürfen nicht kombiniert werden. Auch für Lastkraftwagen oder Zugmaschinen ist das Wechselkennzeichen nicht genehmigt.
- Wechselkennzeichen können nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen grüne Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
- Ein Fahrzeug oder beide Fahrzeuge jedoch können Oldtimer sein.
- von beiden Fahrzeugen die Fahrzeugbriefe (ZB II)
- von beiden Fahrzeugen die Fahrzeugscheine (ZB I), wenn bereits zugelassen
- von beiden Fahrzeugen die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- von beiden Fahrzeugen die Kennzeichenschilder, wenn bereits zugelassen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb der EU- Länder): Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies gesondert nachzuweisen. (durch ein Gerichtsurteil oder einen Sorgerechtsbeschluss).
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung, wenn bereits zugelassen
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
Hinweis: Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Landratsamt Altötting
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