Sicherheitsrecht

Aufgaben

  • Sicherheitsrecht im engeren Sinn (z.B. LStVG)
  • Vereins- und Versammlungsrecht
  • Sammlungsgesetz, Lotterien, Glücksspiele
  • Kaminkehrerwesen
  • Wehrwesen und Manöverangelegenheiten
  • Verfassungsschutz (VS-Angelegenheiten)


Unabkömmlichstellung vom Wehr-/Zivildienst

Durchführung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) und des Zivilschutzgesetzes (ZDG)

Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31. Juli 2008, das durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes, des Zivildienstgesetzes und der Unabkömmlichstellungsverordnung des Bundes das Verfahren zur Unabkömmlichstellung neu regelt, ist am 9. August 2008 in Kraft getreten (BGBl I S. 1629 ff).

Mit der Schaffung eines eigenen Zurückstellungstatbestandes für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Dienstbehörden in § 12 Abs. 7 WPflG wird die bislang nur auf der Grundlage der Unabkömmlichstellung nach § 13 WPflG mögliche Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen Betrieb oder eine Dienstbehörde rechtssystematisch richtig in den Katalog der Zurückstellungsgründe eingegliedert.

Im Frieden ist eine Unterscheidung zwischen der Unentbehrlichkeit für den eigenen oder elterlichen Betrieb und dem Betrieb, mit dem der Wehrpflichtige ein Arbeitsverhältnis begründet hat, sachlich nicht mehr gerechtfertigt.

Mit der Erweiterung des Zurückstellungstatbestandes in § 12 Abs. 7 WPflG wegen Unentbehrlichkeit für den Betrieb, bei dem der Wehrpflichtige tätig ist, ist die Unabkömmlichstellung als „Zurückstellungsgrund wegen Unentbehrlichkeit" im Frieden nicht mehr erforderlich.

Die Zurückstellung nach § 12 Abs. 7 WPflG eines Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstpflichtigen ist von diesem beim zuständigen Kreiswehrersatzamt bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst formlos zu beantragen

Unabkömmlichstellungen erfolgen ab sofort nur noch im Spannungs- und im Verteidigungsfall.

Ansprechpartner

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Thöni, Bernhard
+49 8671 502254 +49 8671 502 71 254 2.31
Bernhard Thöni
Zimmer: 2.31
Telefon: +49 8671 502254
Fax: +49 8671 502 71 254
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting

Landratsamt Altötting

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