Kindertagespflege; Informationen

Was ist Kindertagespflege

Die „klassische“ Kindertagespflege findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt, die ihre eigenen Räumlichkeiten bzw. einen Teil der Räumlichkeit für die Tätigkeit zur Verfügung stellt.

Die Tagespflegeperson benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, wenn die Betreuungszeit mehr als 15 Stunden wöchentlich beträgt und die Betreuung gegen Entgelt erfolgt. Die Räumlichkeiten müssen „kindgerecht“ sein und werden im Rahmen der Pflegeerlaubniserteilung auf ihre „Geeignetheit“ hin geprüft.

Die Tagespflegeperson darf bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in ihren Räumlichkeiten betreuen. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder kann vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der individuellen Situation (Größe der vorhandenen Räumlichkeiten, Anzahl der Kinder unter drei Jahren, Anzahl der ständig anwesenden eigenen Kinder, Anwesenheit eines Kindes mit Behinderung etc.) begrenzt werden.

Die Tagespflegeperson kann einzelne Plätze in beschränktem Rahmen auch teilen. Die Anzahl der möglichen Betreuungsverhältnisse ist in Bayern durch Landesrecht auf insgesamt acht mögliche Betreuungsverhältnisse begrenzt.

Diese Art der Kindertagespflege ist sehr familiär geprägt, die Tageskinder werden in die Familie und den Tagesablauf/Betreuungsalltag der Tagespflegeperson einbezogen, ggf. sind auch eigene Kinder der Tagespflegeperson – für einen Teil des Tages – oder ständig anwesend.

Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagespflegeperson – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis, ob die Räumlichkeiten für die Kindertagespflege „geeignet“ sind.

In der Regel werden Großtagespflegestellen in anderen geeigneten Räumlichkeiten betrieben.

Sofern die Betreuung als selbständige Tätigkeit in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfindet, kann die steuerliche Betriebskostenpauschale nicht abgezogen werden. In diesen Fällen sind immer Einzelnachweise der tatsächlich angefallenen Sachaufwendungen/Betriebskosten zu sammeln und im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Nähere Informationen erhalten die Tagespflegepersonen bei ihrem Steuerberater.

Eine weitere Form der Kindertagespflege findet im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten) des Kindes statt. Diese Tagespflegepersonen werden umgangssprachlich meist als „Kinderfrauen“ bezeichnet.

Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist nicht zwingend erforderlich, sofern ausschließlich die Kinder dieser Familie dort betreut werden.
Für den Fall, dass öffentliche Leistungen nach § 23 SGB VIII von der Tagespflegeperson beansprucht werden, gelten jedoch die gleichen Eignungskriterien wie bei Kindertagespflege außerhalb des Haushalts der Familie. Lediglich die „räumliche Eignung“ wird in diesen Fällen in der Regel nicht oder nur bedingt zu prüfen sein.

Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern ausschließlich privat finanziert, liegt die Einschätzung der Eignung der betreuenden Tagespflegeperson allein im Ermessen der Sorgeberechtigten.

In der Regel wird bei Tagespflege im elterlichen Haushalt - sofern nur die Kinder dieser Familie betreut werden - ein Anstellungsverhältnis mit den Eltern begründet (Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit ggü. den Eltern….).
Auch bei einem Anstellungsverhältnis kann, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, im Rahmen des § 23 SGB VIII gefördert werden. Die Ansprüche der Tagespflegeperson werden in der Regel an den Arbeitgeber/die Eltern, die wiederum der Tagespflegeperson ein festes Gehalt bezahlen, abgetreten.
Achtung: Ab dem 1.1.2015 gilt für angestellte Tagespflegepersonen der gesetzliche Mindestlohn.
Die Anstellung einer Tagespflegeperson im eigenen Haushalt bedeutet für die Eltern als Arbeitgeber, dass diverse Vorschriften zu beachten sind. Es wird empfohlen, ggf. fachkundigen Rat einzuholen (z.B. zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz, Anmeldung zur Sozialversicherung, Umlagepflicht, Pausenzeiten etc.).

Soll die Tagespflegeperson selbständig tätig sein, ist dringend ein Statusfeststellungsverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu empfehlen. Dort wird anhand eines umfangreichen Fragenkatalogs geprüft, wie die Tätigkeit im Einzelfall einzuordnen ist (selbständig/unselbständig).

Findet die Tagespflege im Haushalt der Eltern statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten aber in der Regel leicht nachweisbar.

Nach § 43 Abs. 4 SGB VIII haben alle Kindertagespflegepersonen und Eltern, also auch diejenigen, welche nicht öffentlich finanziert werden, einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für die Fachberatung bedeutet dies, dass sie sich in diesem Bereich mit vielfältigen Fragen auseinandersetzen muss. Für detaillierte arbeits- oder steuerrechtliche Fragen zu Beschäftigungsverhältnissen kann jedoch auf einen Steuerberater oder Fachanwalt verwiesen werden.

  • Zusammenschluss mehrerer Tagespflegepersonen (max. 3 regelmäßig tätige TPP) zur Betreuung von max. bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern (0 - 14 Jahre) in Kindertagespflege (insgesamt max. 16 Betreuungsverhältnisse). Eine Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII ist für jede Tagespflegeperson erforderlich.
  • Auch bei der GTP ist eine klare, persönliche Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson notwendig (= Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung).
  • Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflegestelle (GTP) betreut, muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein.
  • Werden die max. mögliche Kinderzahl (zehn gleichzeitig anwesende) oder die max. 16 Kinder oder die max. 3 TPP überschritten, handelt es sich um eine Einrichtung, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist.
  • Die Tagespflegepersonen in der GTP können sowohl selbständig als auch angestellt tätig sein.
  • Sind die Tagespflegepersonen nicht angestellt, erhalten sie in der Regel wie bei der „normalen“ Tagespflege ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt. Ob Mietkosten übernommen werden, Räume evtl. kostenfrei zur Verfügung gestellt, zusätzliche Leistungen oder ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gezahlt werden, entscheiden der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ggf. die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.



Quelle: www.tagespflege.bayern.de

Kindertagespflege in Bayern: www.tagespflege.bayern.de
Bundesverband Kindertagespflege: www.bvktp.de
Landesverband Kindertagespflege: www.kindertagespflege-by.de

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