Tierische Nebenprodukte; Beantragung der Betriebszulassung
Im Zuständigkeitsbereich des Sachgebiets 15 liegen Zulassungen, Registrierungen, Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich des Tierischen Nebenprodukterechts. Hierunter fallen die Zulassung und Registrierung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben oder Anlagen betreiben, in denen solche eingesetzt oder behandelt werden (z.B. Biogasanlagen).
Die Fachaufgaben, einschließlich der Überwachungstätigkeit vor Ort, werden von der Abteilung 6 (Amt für Veterinärmedizin und Lebensmittelsicherheit) wahrgenommen.
Betriebe zur Verwendung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (vom Tier stammende Teile und Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. bestimmt sind), benötigen je nach Tätigkeit ggf. eine Zulassung mit Zuweisung einer individuellen Zulassungsnummer.
Die rechtlichen Regelungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten betreffen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von verendeten Tieren und die Behandlung oder Entsorgung von anderen tierischen Nebenprodukten (vom Tier stammende Teile und Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. bestimmt sind) insbesondere zur Verhinderung von Tierseuchen bzw. zur Abgrenzung zu zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Diese Stoffe sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.
Grundsätzlich besteht eine Erfassungspflicht für alle Verwender von Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten hieraus. Auf Antrag des Unternehmers sind die Betriebe bzw. Tätigkeiten zuzulassen bzw. zu registrieren.
Das Zulassungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) oder Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV), die eine Vorprüfung durchführt. Sofern der Zulassungsantrag nicht direkt an die zuständige Zulassungsbehörde (z.B. Regierung) übermittelt wurde, wird dieser dorthin weiterleitet.
Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen erfüllt sind.
Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs kann die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich.
Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
Mit der Zulassung erhält der Betrieb eine individuelle, veröffentlichte Zulassungsnummer für TNP (Tierische Nebenprodukte)-Betriebe, die ihn auch in den Handelspapieren und verpflichtenden Aufzeichnungen im Handelsverkehr identifiziert.
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Folgende Anlagen sind jeweils zweifach zusammen mit dem Zulassungsantrag bei der zuständigen Regierung einzureichen:
- Betriebsspiegel für TNP-Betriebe (Formblatt siehe unter "Formulare")
- Lageplan
- Gebäudegrundrissplan
- Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung;
ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss (ggf. Darstellung der Trennung „rein- unrein“) - Maschinenplan inklusive Materialfluss
- Abwasserplan
- Verfahrensbeschreibung
- Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Nachweis der Zuverlässigkeit (zu beantragen bei der Wohngemeinde)
- Kopie der Gewerbeanmeldung für Betriebsstätte bei im Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern eingetragenen Unternehmen: Registerauszug
- Selbstauskunft
50 bis 5.000 Euro
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 u. 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.4 ff des Kostenverzeichnisses
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Fassung vom 14.11.2009
- Tierische Nebenprodukte DVO (EU) 142/2011 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Fassung vom 25. Februar 2011
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