Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung

Ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist, werden geduldet. Hierüber ist dem Ausländer eine Bescheinigung, die sogenannte Duldung auszustellen. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber insbesondere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Duldung wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist. Entfallen die Abschiebungshindernisse, wird die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung ablehnen.

Neben den Fällen, in denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, gibt es weitere Konstellationen bei denen eine Duldung im Einzelfall in Betracht kommt. So kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Eine Duldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, kein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (sog. Ausbildungsduldung).

Eine Duldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe kann weiter erteilt werden, wenn der Ausländer insbesondere bereits zwölf Monate im Besitz einer Duldung ist, seit 18 Monaten erlaubt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Identität innerhalb bestimmter Fristen geklärt hat, er seinen Lebensunterhalt sichern kann und er keine Straftaten begangen hat (sog. Beschäftigungsduldung).

Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Ausländergruppen eine generelle Duldungsregelung durch Anordnung der obersten Landesbehörde für die Dauer von längstens drei Monaten zu erlassen (sog. Abschiebungsstopp). Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

Beruht die Aussetzung der Abschiebung unter anderem auf Gründen, die vom Ausländer selbst zu vertreten sind, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht erfüllt, wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt.

Auflagen

Inhaber einer Duldung dürfen sich in der Regel zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten (§ 61 Aufenthaltsgesetz). Diese räumliche Beschränkung ("Residenzpflicht") entfällt jedoch kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Bei Straftätern, bei Tatverdächtigten eines Betäubungsmitteldeliktes sowie bei Geduldeten, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, kann sie jedoch wieder angeordnet werden.

Ein geduldeter Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage). Diese Wohnsitzauflage entsteht kraft Gesetzes. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

Inhaber einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität unterliegen ebenfalls einer Wohnsitzauflage.

Beschäftigung

Einem geduldeten Ausländer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit solange kraft Gesetzes untersagt, wie er hierzu keine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis hat. Wurde die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Daneben gibt es weitere Fälle, in denen von Gesetzes wegen ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht oder eine Beschäftigung ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) und nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erlaubt werden.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Erteilung und Verlängerung von Duldungen liegt in Abhängigkeit des Herkunftslandes der ausreisepflichtigen Ausländer bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltungsbehörden oder der Zentralen Ausländerbehörde bei den Regierungen. Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre bisher zuständige Ausländerbehörde.

Die Aussetzung der Abschiebung kommt aus unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in Betracht. Eine Duldung erhält insbesondere, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, zum Beispiel weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Region anzufliegen.

Sie wird verlängert, wenn die Abschiebung weiterhin unmöglich ist.

Die Verlängerung der Duldung muss vor deren Ablauf erfolgen.

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

Ausstellung einer Duldungsbescheinigung:

  • nur als Klebeetikett: 58 Euro
  • mit Trägervordruck: 62 Euro

Erneuerung einer Duldungsbescheinigung:

  • nur als Klebeetikett: 33 Euro
  • mit Trägervordruck: 37 Euro

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Auer, Simone
+49 8671 502564 +49 8671 502 71 564 EG07
Simone Auer
Zimmer: EG07
Telefon: +49 8671 502564
Fax: +49 8671 502 71 564
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Bayerl, Tobias
+49 8671 502510 +49 8671 502 71 510 EG10
Tobias Bayerl
Zimmer: EG10
Telefon: +49 8671 502510
Fax: +49 8671 502 71 510
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Gojczyk, Sabine
+49 8671 502508 +49 8671 502 71 508 EG08
Sabine Gojczyk
Zimmer: EG08
Telefon: +49 8671 502508
Fax: +49 8671 502 71 508
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Holzner, Lena
+49 8671 502 574 +49 8671 502 71 574 EG10
Lena Holzner
Zimmer: EG10
Telefon: +49 8671 502 574
Fax: +49 8671 502 71 574
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Lang, Anna
+49 8671 502505 +49 8671 502 71 505 EG05
Anna Lang
Zimmer: EG05
Telefon: +49 8671 502505
Fax: +49 8671 502 71 505
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Mühlbauer, Sonja
+49 8671 502568 +49 8671 502 71 568 EG09
Sonja Mühlbauer
Zimmer: EG09
Telefon: +49 8671 502568
Fax: +49 8671 502 71 568
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Neulinger, Marion
+49 8671 502567 +49 8671 502 71 567 EG08
Marion Neulinger
Zimmer: EG08
Telefon: +49 8671 502567
Fax: +49 8671 502 71 567
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Wohlrab, Luca
+49 8671 502509 +49 8671 502 71 509 EG09
Luca Wohlrab
Zimmer: EG09
Telefon: +49 8671 502509
Fax: +49 8671 502 71 509
Anschrift:
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting

Landratsamt Altötting

AdresseLandratsamt Altötting
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
Kontakt
Telefon: 08671 502 0
Fax: 08671 502 250
Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr