Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz unterliegen sämtliche Veränderungen an einem Baudenkmal der vorherigen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, ebenso das Verbringen an einen anderen Ort oder das Beseitigen (Abbrechen) eines Baudenkmals. Für Ensembles gilt die Erlaubnispflicht eingeschränkt. Bodeneingriffe im Bereich oder in der Nähe eines Bodendenkmals bedürfen nach Art. 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz ebenfalls der vorherigen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Der Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist mit beurteilungsfähigen Unterlagen über die zuständige Gemeinde beim Landratsamt Altötting, Untere Denkmalschutzbehörde, einzureichen.

Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Gemeinde, die zu dem Antrag eine Stellungnahme abgibt und ihn dann unverzüglich an die Untere Denkmalschutzbehörde weiterleitet.

Erlaubnisse nach dem DSchG sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

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