Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage

Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).

Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung (vgl. Art. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz-BayImSchG).
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).

Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV

Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Bernhart, Ingrid
+49 8671 502727 +49 8671 502 71 727 S109
Ingrid Bernhart
Zimmer: S109
Telefon: +49 8671 502727
Fax: +49 8671 502 71 727
Anschrift:
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting
Hunseder, Carina
+49 8671 502 724 +49 8671 502 71 724 S109
Carina Hunseder
Zimmer: S109
Telefon: +49 8671 502 724
Fax: +49 8671 502 71 724
Anschrift:
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting
Schwarz, Florian
+49 8671 502725 +49 8671 502 71 725 S108
Florian Schwarz
Zimmer: S108
Telefon: +49 8671 502725
Fax: +49 8671 502 71 725
Anschrift:
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting
Kaiser, Ulrike
+49 8671 502715 +49 8671 502 71 715 S104
Ulrike Kaiser
Zimmer: S104
Telefon: +49 8671 502715
Fax: +49 8671 502 71 715
Anschrift:
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting

Außenstelle Umweltamt

AdresseAußenstelle Umweltamt
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting
Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr