Sorgerecht; Auskunft aus dem Sorgeregister

Durch das sog. Negativattest nach § 58a Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes bescheinigt, dass für das Kind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind, dass die elterliche Sorge den Eltern auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde und das die elterliche Sorge auch nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung Ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abhelfen zu können, wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. Das Register wird gemäß § 87c Absatz 6 Satz 2 SGB VIII von dem Jugendamt geführt, in dessen Bezirk das Kind geboren worden ist. In das Sorgeregister erfolgt eine Eintragung, wenn für das Kind durch Abgabe von Sorgeerklärungen oder durch gerichtliche Entscheidung eine gemeinsame Sorge der Eltern begründet wurde. Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter hierüber auf Antrag eine Bescheinigung des Jugendamts (sog. Negativattest). Durch die Vorlage des Negativattests bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.

Die Anfrage zur Erteilung des Negativattests ist gemäß § 87c Absatz 6 Satz 2 SGB VIII an das Jugendamt zu richten. Dabei müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes sowie der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

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