Wasserrecht; Beantragung einer wasserrechtlichen Zulassung

Ausgewählte Fälle mit gegebenenfalls erforderlichem wasserrechtlichen Verfahren

Die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Fischteichen stellt grundsätzlich einen Gewässerausbau dar und bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Kleine Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Die zum Teichbetrieb nötigen Gewässerbenutzungen (z.B. Entnahme aus einem Fließgewässer, Ableiten von Grundwasser, Absenken des Teiches, Wiedereinleiten des Überlaufwassers) bedürfen jeweils einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Nähere Informationen können der nachfolgenden Checkliste sowie den Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen entnommen werden.

Entwässerung / Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer

Gemäß § 25 WHG i.V.m. Art. 18 BayWG fällt das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer unter bestimmten Bedingungen unter den

Gemeingebrauch und darf ohne Erlaubnis erfolgen. Die Bedingungen sind in den Technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) aufgeführt. Diese Bedingungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zu entwässernden Flächen, auf die Art der Einleitung und Behandlung sowie auf Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen. Sie sind vom Einleiter eigenverantwortlich umzusetzen. Für Niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für die Einleitung von Niederschlagswasser, das mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, besteht gemäß Art. 18 BayWG in jedem Fall eine Erlaubnispflicht.

 

Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung ist gemäß § 46 WHG unter bestimmten Bedingungen erlaubnisfrei. Diese Bedingungen sollen in einer noch ausstehenden Verordnung des Bundes nach § 23 Abs. 1 WHG definiert werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bundesverordnung gelten die Bestimmungen der bayerischen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) fort. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zu entwässernden Flächen, auf die erforderlichen Versickerungs- und Behandlungseinrichtungen und die Anforderungen an deren Planung, Bau und Betrieb. Sie sind vom Einleiter eigenverantwortlich umzusetzen. Erlaubnispflicht besteht in jedem Fall für die Versickerung in Wasserschutzgebieten und Altlastenflächen bzw. -verdachtsflächen, ebenso für den Fall, dass das Niederschlagswasser durch Gebrauch nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich für die ober- oder unterirdische Versickerung von Niederschlagswasser, das von Flächen stammt, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (ausgenommen Kleingebinde bis 20 l) und für die unterirdische Versickerung von Niederschlagswasser, das von Flächen für den Umschlag von nicht wassergefährdenden Stoffen in Gewerbebetrieben stammt. Als oberirdische Versickerungsart ist beispielhaft die Muldenversickerung, als unterirdische Versickerungsart die Rohr- und Rigolenversickerung zu nennen.

 

Informationen zu Umfang und Inhalt der Unterlagen im Wasserrechtsverfahren bei einer Erlaubnispflicht der Niederschlagswassereinleitung können nachfolgenden Merkblättern entnommen werden.          

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat, Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat, und Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

  • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
  • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
  • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.

Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

  • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 WHG, Art. 29 BayWG)
  • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
  • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

Ansprechpartner

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