Trinkwasserhygiene
Aufgaben
- Berücksichtigung gesundheitlicher Belange von Trink- und Abwassereinrichtungen, Schwimm- und Badegewässern
Informationen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Sie basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Rechtlichen Grundlagen, Empfehlungen und Regelwerke siehe auch unter:
Die TrinkwV unterscheidet gemäß § 2 u. a. folgende Wasserversorgungsanlage:
- zentrale Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird - dezentrale Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt - Eigenwasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden - mobile Wasserversorgungsanlagen:
bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen - Gebäudewasserversorgungsanlagen:
Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird - zeitweilige Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die- zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
- zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind
Untersuchungsplan:
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Trinkwasserverordnung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan).
Der Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:
- Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen
- Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen
- Angaben zu den Stellen der Probennahme bestehend aus
- der Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- der Bezeichnung der Entnahmestelle,
- dem Zeitpunkt der Probennahme und
- die Angabe des Probennahmeverfahrens nach § 42.
PSM-Konzept:
Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten sind sowohl im Trink- als auch im Roh- und Grundwasser unerwünschte Kontaminanten. Wie die PSM-Wirkstoffe können auch deren Abbauprodukte u. U. toxikologische Wirkungen oder biologische Aktivität aufweisen. Um frühzeitig negative Veränderungen in dem für Trinkwasserzwecke gewonnenen Grundwasser bzw. im Trinkwasser zu erkennen und frühzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, ist es notwendig, dieses Wasser regelmäßig auf Spuren von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Metaboliten
zu untersuchen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird.
Für die Betreiber einer Trinkwassergewinnungsanlagen besteht deshalb nach der Eigenüberwachungs- sowie der Trinkwasserverordnung die Verpflichtung, ihr Roh- und Trinkwasser auf diejenigen PSM zu untersuchen, die in größeren Mengen und/oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet werden bzw. die aufgrund der dortigen landwirtschaftlichen Nutzungen oder bei jetzt verbotenen Mitteln als Folge des früheren Einsatzes vorhanden sein können. Neben den PSM-Wirkstoffen sind dabei auch deren Abbauprodukte zu berücksichtigen, die persistenter, toxischer und grundwassergängiger als die Ausgangswirkstoffe sein können (relevante Metaboliten).
Gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde für Ihre Wassergewinnungsanlage (WGA) ein spezifisches Untersuchungsprogramm erarbeitet.
Untersuchung auf Legionellen
Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?
Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach
den in § 31 Absätze 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella spec. zu untersuchen, wenn
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
- einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird
- sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
- die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 31 Absatz 1 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß § 31 Absatz 2 TrinkwV:
- Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
- Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre
*Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½’’ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15 m vorliegen, bei DN 25 (1’’ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17 m Rohrlänge.
Weiterführende Informationen zu Legionellen:
Informationen zum Thema Perfluorierte Tenside (PFT)
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Perfluorierte Tenside (PFT)
Radioaktivität
Akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Bestimmung von Radionukliden im Trinkwasser:
Hintergrundinformationen zu Radioaktivität im Grund- und Trinkwasser in Bayern:
Wasserspender - Hygienischer Betrieb von freistehenden Wasserspendern
Ansprechpartner
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